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FREIHEITLICHES Wahlrecht für Berlin durch Änderung des Berliner LWG "Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)" (TEIL 4 und Schluss)


42.) Paragraph 21a LWG (mit Überschrift: "Sonderwahl") wird wie folgt neu eingefügt:

(1) Eine Wahlkreis-Sonderwahl findet statt im jeweiligen Wahlkreis, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mehr als die Hälfte der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten dieses Wahlkreises schriftlich beantragen. (2) Eine Bezirks-Sonderwahl findet statt im jeweiligen Bezirk, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mehr als die Hälfte der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten dieses Bezirkes schriftlich beantragen. (3) Eine Gesamt-Sonderwahl findet statt im gesamten Wahlgebiet (§ 9 Abs. 1), wenn dies innerhalb von sechs Monaten mehr als die Hälfte der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten des Wahlgebietes schriftlich beantragen. (4) Die Sonderwahl findet statt spätestens sechzig Tage nach schriftlicher Beantragung der ausreichenden Anzahl von Wahlberechtigten, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus stattfindet. Den Tag der Sonderwahl bestimmt der/die Bezirkswahlleiter/in, im Falle einer Sonderwahl für das gesamte Wahlgebiet der/die Landeswahlleiter/in. (5) Die Sonderwahl findet statt nach denselben Vorschriften und, wenn seit der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die letzte Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. (6) § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.

43.) Paragraph 21b LWG (mit Überschrift: "Abänderungswahl") wird wie folgt neu eingefügt:

(1) Die Abwahl jedes/jeder einzelnen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses ist jederzeit im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Abänderungswahl möglich. (2) Eine Wahlkreis-Abänderungswahl findet statt im jeweiligen Wahlkreis über das Wahlkreis-Abgeordnetenmandat, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mindestens zehn vom Hundert der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten dieses Wahlkreises schriftlich beantragen, weil der/die in diesem Wahlkreis erfolgreiche Bewerber/in sich als Abgeordnete/r unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Abgeordnetenmandats dieses Wahlkreises sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Abgeordnetenmandats unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Abgeordnetenmandats trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Abgeordnete/r geäußert hat. (3) Eine Bezirks-Abänderungswahl findet statt im jeweiligen Bezirk über die Bezirkslisten- Abgeordnetenmandate, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mindestens zehn vom Hundert der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten dieses Bezirkes schriftlich beantragen, weil zumindest ein/e in diesem Bezirk erfolgreiche/r Bezirkslisten-Bewerber/in sich als Abgeordnete/r unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb eines Abgeordnetenmandats dieses Bezirkes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Abgeordnetenmandats unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Abgeordnetenmandats trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Abgeordnete/r geäußert hat. (4) Eine Gesamt-Abänderungswahl findet statt im Wahlgebiet (§ 9 Abs. 1) über alle Abgeordnetenmandate sowohl von Wahlkreisen als auch von Listen, wenn dies innerhalb von sechs Monaten mindestens zehn vom Hundert der Anzahl der bei der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten des Wahlgebietes schriftlich beantragen, weil zumindest ein Zehntel der in das Abgeordnetenhaus gewählten Abgeordneten sich als Abgeordnete unerwartet verhalten, indem sie sich nach dem Erwerb des Abgeordnetenmandats entweder anders (d.h. abändernd) verhalten als sie dies vor Erwerb des Abgeordnetenmandats unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihnen jeweils zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert haben oder vor dem Erwerb des Abgeordnetenmandats trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu ihrem späteren Verhalten als Abgeordnete geäußert haben. (5) Die Abänderungswahl findet statt spätestens sechzig Tage nach schriftlicher Beantragung der ausreichenden Anzahl von Wahlberechtigten, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus stattfindet. Den Tag der Abänderungswahl bestimmt der/die Bezirkswahlleiter/in, im Falle einer Abänderungswahl für das gesamte Wahlgebiet der/die Landeswahlleiter/in. (6) Die Abänderungswahl findet statt nach denselben Vorschriften und, wenn seit der letzten Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die letzte Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zum Abgeordnetenhaus, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. (7) § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.

44.) Paragraph 22 Abs. 2 LWG wird wie folgt neugefasst:

(2) Auf Bezirkswahlvorschläge, für die nach Abzählung (="Verrechnung") der entsprechend § 17 Absatz 6 mit jeweils der Hälfte des Vomhundertsatzes der gültigen Jastimmen zu berechnenden gültigen Neinstimmen nicht mindestens 1,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

45.) Paragraph 23 Abs. 2 Satz 2 LWG wird wie folgt neugefasst:

An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern entsprechend § 12 Abs.1 Satz 2 bis 2f und 3 gewählt ist.

46.) Paragraph 23 Abs. 3 Satz 1 LWG wird wie folgt neugefasst:

In jedem Bezirkswahlvorschlag können sich eine unbeschränkte Anzahl von Personen, mindestens jedoch zwei, in einer erkennbaren Reihenfolge, die entsprechend der in § 12 Abs.2 bis 2f für freie Benennungswahl genannten Bestimmungen erwirkt sein muß, bewerben.

47.) Paragraph 25 Abs. 3 Satz 1 LWG wird wie folgt neugefasst:

§ 10 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7, 10 und 12, §§ 11, 12 Abs. 1, 2 und 6, §§ 13, 13a, 14 Abs. 1 und 3, § 15, § 17, § 20 Abs. 1, § 21, § 21a und § 21b finden entsprechende Anwendung.

48.) Paragraph 32a Abs. 1 Satz 2 LWG wird wie folgt neugefasst:

Dies gilt auch für eine Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl, Sonderwahl oder Abänderungswahl.

49.) Sämtliche Männlichkeits-Sprachformen im Text werden ergänzt durch Weiblichkeits-Sprachformen, wie z.B. wie folgt in § 2:

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Gerichtsentscheids das Wahlrecht nicht besitzt, der/die/jenige, für den/die zur Besorgung aller seiner/ihrer Angelegenheiten ein/e Betreuer/in nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des/der Betreuer/in/s die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, wer sich nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt (im Sinne von Art.60 Abs.3 Satz1 der Verfassung von Berlin) am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Laut § 15 Abs.1 Satz 4 des Berliner AbstG ("Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" - Abstimmungsgesetz) gilt für die Sammlung der 20.000 Berliner Unterschriften:

"Jede Unterschrift muss auf einer Unterschriftsliste oder einem gesonderten Unterschriftsbogen, auf der oder auf dem der Wortlaut der Vorlage oder ihr wesentlicher Inhalt in Kurzform einschließlich der amtlichen Kostenschätzung vorangestellt ist, erfolgen."

Eventuell müssten deshalb diese Unterschriften (mit Wohnsitz, Datum etc. laut § 15 Abs.2 AbstG) auf ein oder zwei freien DIN-A-4-Seiten eines DIN-A-2-Papiers gesammelt werden, das dementsprechend gefaltet wurde auf DIN-A-4-Größe, so dass insgesamt 16 Felder DIN-A-4 entstehen. Denn der obige Text des Volksbegehrens zur freiheitlich-demokratischen Änderung des LWG-Bln ist unvermeidlicherweise ziemlich umfassend.


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