FREIHEITLICHES Wahlrecht für Berlin durch Änderung des Berliner LWG "Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)" (TEIL 1)
Die Geltung eines FREIHEITLICHEN Wahlrechts für die Wahl des Berliner Mehrparteien-Parlamentes (Abgeordnetenhaus) fände ich sehr wichtig.
Bemerkenswert finde ich hierbei, dass Art.39 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VVB) NICHT auch die Freiheit der Wahl fordert. Dieser Absatz lautet nur:
"(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt."
Hier sind also nur 4 Erfordernisse der Wahl genannt, während z.B. in Art.38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stattdessen 5 Erfordernisse genannt sind, nämlich auch noch die FREIHEIT der Wahl (die allerdings in Wirklichkeit gar nicht gewährt wird):
"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."
Vielleicht gilt durch das GG auch in Berlin das Erfordernis der Wahl-FREIHEIT.
Jedenfalls bestimmt § 7 Abs.1 des Berliner Landeswahlgesetzes (LWG-Bln) entgegen Art.39 Abs.1 VVB, dass die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses auch FREI zu sein habe:
"(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt."
Insbesondere weil laut Art.39 Abs.5 VVB gilt,:
"(5) Alles Nähere, insbesondere über den Ausschluß vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit sowie über das Ruhen des Wahlrechts, wird durch das Wahlgesetz geregelt."
sollte m.E. folglich EIGENTLICH auch das Wort "freier" in Art.39 Abs.1 VVB eingefügt werden, und zwar wohl am besten zwischen die beiden Wörter "allgemeiner" und "gleicher".
Zudem müsste EIGENTLICH Art.39 Abs.2 VVB so geändert werden, dass keine starre 5-%-Hürde mehr gilt, sondern stattdessen eine von der etwaigen Abgabe von Nein-Stimmen abhängige Hürde.
Überdies müsste EIGENTLICH Art.54 Abs.1 Satz 3 VVB geändert werden, um außer der Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl auch Sonderneuwahlen sowie Abänderungswahlen zu ermöglichen.
Eine freiheitliche (freiheitlich-demokratische) Wahl ist jedenfalls nur dann gewährleistet, wenn zum einen jede/r Wahlberechtigte zu JEDER Bewerbung eine (einzige) Stimme abgeben darf (also nicht die falsche Formel gilt "one man – one vote") und wenn zum andern diese Stimme entweder als Ja-Stimme oder als Nein-Simme abgegeben werden darf.
ABER eine Verfassungsänderung benötigt laut Art.63 Abs.2 der Verfassung von Berlin (VVB) viel mehr Unterstützung und Zustimmung als eine einfachgesetzliche Änderung gemäß Art.63 Abs.1 VVB, der lautet:
"(1) Ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 20 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens 7 vom Hundert der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein Gesetz oder ein sonstiger Beschluss nach Artikel 62 Abs. 1 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit der Teilnehmer und zugleich mindestens ein Viertel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt."
Deshalb empfiehlt sich, diesbezüglich nur einen Gesetzentwurf zur Änderung des LWG zu formulieren, und zwar so, dass die erwähnten Verfassungsbestimmungen gar nicht geändert werden müssen. So lässt sich etwa statt eine "Sonderneuwahl" einfach eine "Sonderwahl" fordern, um nicht rein sprachlich gegen Art.54 Abs.1 Satz 3 VVB zu verstoßen, der aber ohnedies rein sachlich gar nicht mit Art.54 Abs.2 und Abs.3 VVB vereinbar ist.
Zur einfachgesetzlichen Gesetzgebung durch Volksbegehren ist hinsichtlich der Berliner Verfassung beachtlich:
zunächst Art.59 Abs.2 VVB, der lautet:
"(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden."
Zudem beachtlich ist Art.62 Abs.1 Satz 1 VVB, der lautet:
"Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat."
Nur scheinbar beachtlich ist Art.62 Abs.2 VVB, der lautet:
"(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig."
Zwar betrifft das LWG-Bln "Personalentscheidungen", aber Art.62 Abs.2 VVB meint freilich nur Personalentscheidungen durch feudalistische ERNENNUNG (von Günstlingen der jeweils volksgewählten Regierenden), meint also keine Personalentscheidungen durch Volkswahl.
Die folgenden Absätze 3, 4 und 5 von Art.62 VVB sind freilich beachtlich, aber fast allesamt problemlos. Problematisch ist davon nur Art.62 Abs.4 Satz 3 VVB, der lautet:
"Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses zur gleichzeitigen Abstimmung stellen."
Von Art.63 ist außer dem oben schon erwähnten und voll zitierten Absatz 1 auch noch Absatz 4 beachtlich, der lautet:
"(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt."
Dieses Berliner Gesetz nennt sich "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)".
Im Berliner AbstG wiederum sind beachtlich die §§ 10 ff, insbesondere § 13, § 14, § 15 (der in Absatz 1 Satz 3 entgegen der Bestimmung des Art.63 Abs.1 Satz 2 VVB keine nur viermonatige, sondern eine sechsmonatige Unterschriftensammlungs-Dauer zulässt – VORSICHT), § 16, § 18, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 40 b, § 40c, § 41.
§ 30 Abs.1 AbstG ermöglicht nun leider dem Abgeordnetenhaus in Entsprechung zu Art.62 Abs.4 Satz 3 VVB, dem Volksbegehren einen eigenen GEGEN-Gesetzentwurf gleichzeitig entgegenzustellen.
In der Schweiz wurde schon in den 1970er Jahren eine ähnliche Erlaubnis zur sogenannten "Alternativen Abstimmung" abgeschafft.
§ 33 Abs.2 AbstG besagt, dass jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen hat wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, d.h. im Falle des § 30 Abs.1 AbstG also ZWEI Stimmen.
Laut § 34 Abs.2 und Abs.3 AbstG darf hierbei zu jedem Gesetzentwurf jeweils statt mit JA auch mit NEIN gestimmt werden.
Soweit, so gut. Aber § 36 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 AbstG besagt perverserweise, dass die Nein-Stimmen nur dann beachtlich sind, wenn beide Gesetzentwürfe dieselbe Anzahl von Jastimmen erhalten haben. Das ist deswegen pervers, weil kein Gesetzentwurf als angenommen gelten dürfte, der zwar mehr Jastimmen als der andere erhält (sog. "relative Mehrheit"), aber zugleich mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.
Ich rate trotzdem hiermit zu folgendem Volksbegehrens-Text. Dieser Text fordert zwar insgesamt 49 Änderungen am Berliner LWG. Aber nur dadurch lässt sich eben wirklich ein FREIHEITLICHES Landeswahlgesetz in Berlin erreichen, das derzeit alles andere als freiheitlich verfasst ist, sondern die Berliner ebenso planmäßig und rücksichtslos zerspaltet wie dies leider auch in den übrigen Ländern der BRD sowie bei Wahlen im Bund als solchem insgesamt geschieht:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Berliner "Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)" (LWG) für echte Wahl-FREIHEIT der wahlberechtigten Bevölkerung von Berlin
§ 1
Änderung und Ergänzung des Berliner "Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)" (LWG)
Das "Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)" (LWG) vom 25. September 1987 (GVBl. 2370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 712), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1.) In der Inhaltsübersicht, Zweiter Abschnitt wird angefügt:
§ 21a Sonderwahl § 21b Abänderungswahl
2.) Paragraph 5 Abs.1 Satz 1 LWG wird wie folgt neugefasst:
Der/die Landeswahlleiter/in benachrichtigt die in das Abgeordnetenhaus mandatserwerbend gewählten Personen, der/die zuständige Bezirkswahlleiter/in benachrichtigt die in die Bezirksverordnetenversammlung mandatserwerbend gewählten Personen.
3.) Paragraph 5 Abs.2 LWG wird wie folgt neugefasst:
(2) Die mandatserwerbend Gewählten erwerben die Mitgliedschaft vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 3 mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung hin form- und fristgerechten Annahmeerklärung, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Abgeordnetenhauses (§ 7 Abs. 3).
4.) Paragraph 7 Abs.2 LWG wird wie folgt neugefasst:
(2) Das Abgeordnetenhaus besteht nach Maßgabe von insbesondere § 17 Abs.7 bei voller Wahlbeteiligung aus mindestens 130 Abgeordneten, von denen 78 nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl gemäß § 16 und die übrigen aus Listen gemäß § 17 gewählt werden.
5.) Paragraph 10 Abs.1 Satz 3 LWG wird wie folgt neu eingefügt:
Bei jeder Wahl zum Abgeordnetenhaus kann jede Partei sowie jeder einzelne Wahlberechtigte für jeden Wahlkreis nur jeweils einen einzigen Wahlkreisvorschlag einreichen.
6.) Paragraph 10 Abs.1 Satz 4 LWG wird wie folgt neu eingefügt:
Bei jeder Wahl zum Abgeordnetenhaus kann jede Partei für jeden Wahlkreisverband nur jeweils eine einzige Bezirksliste oder für das gesamte Wahlgebiet nur eine einzige Landesliste einreichen.
7.) Paragraph 10 Abs.3 Satz 1 LWG wird wie folgt neugefasst:
Jede Partei kann nach dem Beschluß ihrer Mitgliederversammlung oder gemäß § 12 Abs.1 sowie Abs. 2 bis 2f gewählten Delegiertenversammlung entweder eine Landesliste oder in den Wahlkreisverbänden jeweils eine Bezirksliste einreichen.
8.) Paragraph 10 Abs.5 Satz 1 LWG wird wie folgt neugefasst:
Jede Liste muß mindestens zwei Personen enthalten; die Reihenfolge muß erkennbar und durch eine gemäß § 12 Absatz 2 bis 2f erfolgte freie Benennungswahl bestimmt worden sein.
9.) Paragraph 12 Abs.1 Sätze 3, 4 und 5 LWG sind wie folgt neufassend zu ersetzen:
Satzungsgemäß gewählt sind Delegierte jedoch nur, wenn sie geheim gewählt werden, wenn dabei in jedem Wahlgang auch jedes abwesende stimmberechtigte Mitglied der Partei auch von sich aus und ohne Aufforderung, Vorschlag oder Empfehlung durch andere selber frei als Delegierte/r kandidieren kann, wenn dabei in jedem Wahlgang jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied der Partei nach eigenem Belieben auf jedes als Delegierte/r kandidierende Parteimitglied eine einzige Stimme abgeben kann (nicht mehr als eine einzige Stimme auf jedes), wobei jede/r Stimmberechtigte die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die Kandidatur zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten, und wenn dabei jegliche Stichwahl unzulässig und unwirksam ist.
10.) Paragraph 12 Abs.2 LWG wird wie folgt neugefasst:
(2) Auch die Bewerber/innen für die Wahlkreisvorschläge sowie Listen jeder Partei werden in geheimer Abstimmung (Bennennungswahl) gewählt. Jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Ungeachtet etwaiger Vorschläge kann sich jedoch in jedem Wahlgang jede/r Teilnehmer/in der Versammlung sowie jedes abwesende stimmberechtigte Parteimitglied auch von sich aus und ohne Aufforderung, Vorschlag oder Empfehlung durch andere selber frei zur Wahl stellen; hiermit unvereinbar und somit unzulässig und unwirksam ist insbesondere jegliche Stichwahl. Den Bewerber/inne/n ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vor der Benennungswahl vorzustellen. Unvereinbar mit der freien Bewerbungsbefugnis und somit unzulässig und unwirksam ist auch insbesondere jegliche etwa ausschließliche Vorschlagsbefugnis irgendwelcher Parteiorgane oder Gruppen von Parteimitgliedern, da entgegen jeglicher Bestrebung zu Fraktionszwang oder sogenannter Fraktionsdisziplin uneingeschränkt die Abgeordnetenfreiheit insbesondere im Sinne von Art. 38 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung von Berlin sowie Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz zu gewährleisten ist. Die Reihenfolge der einzelnen Bewerber/innen einer jeden etwa an einem Wahlgang zur Benennungswahl für die jeweilige Liste teilnahmewilligen Bewerber/innen/gruppe muss schon vor dem jeweiligen Wahlgang, in dem sich diese jeweilige Gruppe bewirbt, genau bestimmt sein in und von der anschließend den Wahlgang für die Benennungswahl durchführenden Versammlung, und zwar ausschließlich durch einen Losentscheid, der die Reihenfolge sämtlicher Bewerber/innen dieser jeweiligen Gruppe gemäß Zufall bestimmt. Ohne eine solche jeweils vorherige Bestimmung der Reihenfolge durch Losentscheid darf eine jeweilige Gruppe an keinem Wahlgang teilnehmen. Soweit somit an einem Wahlgang (auch) eine oder mehrere Bewerber/innen/gruppe/n (mit-) teilnehmen können, kann jede/r Stimmberechtigte auch die Bewerber/innen-Reihenfolge von jeder bei dem Wahlgang teilnehmenden Gruppe mitbestimmen (=„Vorwahl” im Rahmen der Benennungswahl) sowie insgesamt die Reihenfolge des Erwerbs der in einer Reihe aufeinanderfolgenden diesbezüglichen Amtsanwartschaften der Landesliste durch die an diesem Wahlgang teilnehmenden Einzelbewerber/innen sowie Bewerber/innen von Gruppenbewerbungen.
11.) Paragraph 12 Abs.2a LWG wird wie folgt neu eingefügt:
(2a) In jedem Wahlgang kann jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung nach eigenem Belieben auf jede/n Einzelbewerber/in und auf jede Bewerbergruppe sowie auf jede/n einzelne/n Bewerber/in einer Bewerbergruppe eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme auf jede/n), wobei er/sie die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten. Eine Jastimme oder Neinstimme, die ein/e Stimmberechtigte/r im jeweiligen Wahlgang für oder gegen eine/n Bewerber/in einer Gruppenbewerbung abgibt, ist (ebenso wie eine diesbezügliche Stimmabgabe-Enthaltung) völlig unabhängig zu betrachten davon, ob der/die/selbe Stimmberechtigte etwa zur Gruppenbewerbung als solcher auch eine Jastimme oder Neinstimme abgibt (oder sich der Stimmabgabe enthält); insbesondere darf seine/ihre etwaige Stimmabgabe zur Gruppenbewerbung als solcher nicht auch noch zusätzlich für oder gegen diese/n jeweilige/n Bewerber/in der Gruppenbewerbung gezählt werden (=insbesondere Verbot des Addierens GLEICHLAUTENDER Doppel-Stimmabgaben). Stimmt ein/e Stimmberechtigte/r zwar nicht ausdrücklich stimmenthaltend betreffend die oder für oder gegen die Gruppenbewerbung als solche, aber für oder gegen einzelne von deren Bewerber/innen, dann gilt die Gruppenbewerbung als solche durch diese/n Stimmberechtigte/n als mit einer Jastimme befürwortet, wenn er/sie mindestens eine/m/r Bewerber/in dieser jeweiligen Gruppenbewerbung eine Jastimme und keine/m/r davon eine Neinstimme erteilt, bzw. gilt als mit einer Neinstimme abgelehnt, wenn er/sie mindestens eine/m/r Bewerber/in dieser jeweiligen Gruppenbewerbung eine Neinstimme und keine/m/r davon eine Jastimme erteilt; bei Erteilen von sowohl Jastimme/n als auch Neinstimme/n gilt in diesem Fall, dass der/die Stimmberechtigte sich gegenüber der Gruppenbewerbung als solchen der Stimmabgabe enthalten hat. Das Durchkreuzen des Namens eines/einer Bewerber/in/s ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.
12.) Paragraph 12 Abs.2b LWG wird wie folgt neu eingefügt:
(2b) Die Reihenfolge der einzelnen Bewerber/innen in jeder Bewerber/innen/gruppe muss schon vor dem (sei es nach Mehrheitswahlrecht oder nach Verhältniswahlrecht stattfindenden) Wahlgang, in dem sich diese jeweilige Gruppe bewirbt, genau bestimmt sein in und von der anschließend den Wahlgang durchführenden Versammlung, und zwar ausschließlich durch einen Losentscheid, der die Reihenfolge sämtlicher Bewerber/innen dieser jeweiligen Gruppe gemäß Zufall bestimmt. Ohne eine solche jeweils vorherige Bestimmung der Reihenfolge durch Losentscheid darf eine jeweilige Gruppe an keinem Wahlgang teilnehmen. Wenn sich in einem Wahlgang (auch) eine oder mehrere Bewerber/innen/gruppen (mit-) bewerben, dann kann jeder Stimmberechtigte auch die Bewerber/innen-Reihenfolge von jeder bei dem Wahlgang teilnehmenden Gruppe mitbestimmen (=„Vorwahl” im Rahmen der Benennungswahl; das ist jedoch kein schlichtes „Panaschieren”) sowie insgesamt die Reihenfolge des Erwerbs der etwa in einer Reihe aufeinanderfolgenden Ämter oder Amtsanwartschaften durch die sich in diesem Wahlgang bewerbenden Einzelbewerber/innen sowie Bewerber/innen von Gruppenbewerbungen. Der/die Stimmberechtigte kann die innere Reihenfolge jeder Bewerber/innen/gruppe dadurch mitbestimmen, dass er/sie nach eigenem Belieben nicht nur für oder gegen jede/n Einzelbewerber/in, sondern auch für oder gegen jede/n Bewerber/in der jeweiligen Gruppe jeweils eine Jastimme oder eine Neinstimme abgeben oder sich jeweils der Stimmabgabe enthalten kann.
13.) Paragraph 12 Abs.2c LWG wird wie folgt neu eingefügt:
(2c) Gewählt ist nach Mehrheitswahlrecht, wer als Bewerber/in einer Bewerber/innen/gruppe oder als Einzelbewerber/in in einem Wahlgang insgesamt mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen hat. Die Anzahl der gültigen Neinstimmen wird hierbei nicht von den gültigen Jastimmen abgezählt (wird also nicht "verrechnet"), so dass sich die jeweilige Jastimmenanzahl mithin hierbei nicht vermindert durch die jeweilige Neinstimmenanzahl. Die Reihenfolge der überhaupt Gewählten und mithin auch die Frage, wer als letztplaziert zu gelten hat, regelt sich, wenn nach Mehrheitswahlrecht mehr Bewerber/innen als solche einer Bewerber/innen/gruppe oder als Einzelbewerber/in gewählt sind als Ämter oder Amtsanwartschaften frei sind, erstens danach, wer von ihnen jeweils mehr gültige Jastimmen als die übrigen überhaupt Gewählten erhielt, bei gleicher Anzahl gültiger Jastimmen mehrerer überhaupt Gewählter zweitens danach, wer von diesen jeweils weniger gültige Neinstimmen erhielt als die anderen, bei gleicher Anzahl gültiger Jastimmen und gleicher Anzahl gültiger Neinstimmen mehrerer überhaupt Gewählter drittens jeweils durch Losentscheid. Dies gilt insbesondere auch bei Mehrheitswahlrecht-Wahlen über Ämter oder Amtsanwartschaften, die in einer Reihe aufeinanderfolgen, für die Frage, wer ein Amt oder eine Amtsanwartschaft jeweils vorrangig für sich erworben hat, soweit im einzelnen etwa noch ein restliches Amt bzw. eine restliche Amtsanwartschaft frei ist.
14.) Paragraph 12 Abs.2d LWG wird wie folgt neu eingefügt:
(2d) Die Abwahl einzelner oder mehrerer Amtsinhaber/innen oder Amtsanwartschaftsinhaber/innen kann von mindestens einem Zehntel der Gebietsverbandsmitglieder oder der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jederzeit beantragt werden. Die Abwahlabstimmung hat, soweit gesetzlich zulässig, diejenige Versammlung durchzuführen, in deren Einladung der Abwahlantrag angekündigt wurde oder in der sowohl der Abwahlantrag gestellt wird als auch der Amtserwerb oder Amtsanwartschaftserwerb erfolgt ist. Abgewählt ist, wer in einem Wahlgang nicht insgesamt mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen für seine/ihre Amtstätigkeit oder Amtsanwartschaftstätigkeit bekommen hat.
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