FREIHEITLICHES Wahlrecht für Berlin durch Änderung des Berliner LWG "Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)" (TEIL 3) - Historie

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  • FREIHEITLICHES Wahlrecht für Berlin durch Änderung des Berliner LWG "Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)" (TEIL 3)

    von Zimmermann, angelegt

    28.) Paragraph 17 Abs.4 LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (4) Eine Jastimme oder Neinstimme, die ein/e Stimmberechtigte/r im jeweiligen Wahlgang für oder gegen eine/n einzelne/n Bewerber/in einer Listenbewerbung abgibt, ist (ebenso wie eine diesbezügliche Stimmabgabe-Enthaltung) völlig unabhängig zu betrachten davon, ob der/die/selbe Stimmberechtigte etwa zur Listenbewerbung als solcher auch eine Jastimme oder Neinstimme abgibt (oder sich der Stimmabgabe enthält); insbesondere darf seine/ihre etwaige Stimmabgabe zur Listenbewerbung als solcher, wenn sie gleich lautet wie die etwaige Stimmabgabe zum/zur jeweiligen einzelnen Bewerber/in, nicht auch noch zusätzlich für oder gegen diese/n jeweilige/n einzelne/n Bewerber/in der Listenbewerbung gezählt werden (=insbesondere Verbot des Addierens GLEICHLAUTENDER Doppel-Stimmabgaben). Stimmt ein/e Stimmberechtigte/r zwar nicht ausdrücklich stimmenthaltend betreffend die oder für oder gegen die Listenbewerbung einer jeweiligen Partei als solche, aber für oder gegen einzelne von deren Bewerber/innen, dann gilt die Listenbewerbung dieser jeweiligen Partei als solche durch diese/n Stimmberechtigte/n als mit einer Jastimme befürwortet, wenn er/sie mindestens eine/m/r Bewerber/in dieser jeweiligen Liste eine Jastimme und keine/m/r davon eine Neinstimme erteilt, bzw. gilt als mit einer Neinstimme abgelehnt, wenn er/sie mindestens eine/m/r Bewerber/in dieser jeweiligen Liste eine Neinstimme und keine/m/r davon eine Jastimme erteilt; bei Erteilen von sowohl Jastimme/n als auch Neinstimme/n gilt in diesem Fall, dass der/die Stimmberechtigte sich gegenüber der Listenbewerbung als solchen dieser jeweiligen Partei der Stimmabgabe enthalten hat.

    29.) Paragraph 17 Abs.5 LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (5) Das Durchkreuzen des Namens eines/einer Listen-Bewerber/in/s ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    30.) Paragraph 17 Abs.6 LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (6) Beim Wahlgang ist hierbei gewählt und nimmt teil an der die zu berücksichtigenden Listen der Parteien betreffenden parlamentarischen Sitzverteilung, d.h. am Erwerb der Listen-Abgeordnetenmandate und deren diesbezüglichen Amtsanwartschaften, jede Listen-Bewerbung einer jeweiligen Partei, für deren Liste gemäß § 18 insgesamt mindestens fünf vom Hundert der Jastimmen abgegeben werden und die insbesondere mindestens 2,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen bekommen hat bei Anwendung der Ab- bzw. Aufrunden-Bestimmung des § 16 Abs.6 Satz 2, nachdem von der zu der jeweiligen Listen-Bewerbung als solcher abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zu ihr als solcher abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden Neinstimmen nur berechnet wird mit jeweils der Hälfte desjenigen Vomhundertsatzes, den die Anzahl der zu der jeweiligen Listen-Bewerbung der jeweiligen Partei als solcher abgegebenen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim Wahlgang über die Listen-Abgeordnetenmandate dieser jeweiligen Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Die Sitzverteilung zugunsten der einzelnen zu berücksichtigenden Listen-Bewerbungen erfolgt in der gemäß Absatz 3 festgelegten Reihenfolge je nach der Zweitstimmen-Prozentzahl der betreffenden Liste insbesondere gemäß Absatz 7 und Absatz 8.

    31.) Paragraph 17 Abs.7 LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (7) Verteilt werden gemäß der zu berücksichtigenden Zweitstimmen jedoch insgesamt nur jeweils soviele Sitze des Abgeordnetenhauses, dass von der größtmöglichen Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 7 Abs. 2) bzw. von deren gemäß Absatz 1 Satz 2 verminderten Gesamtzahl nur so viele übrig bleiben, wie der Beteiligung zumindest teilweise gültig stimmabgebender Wahlberechtigter (Wahlbeteiligung) bei der jeweiligen Wahl zum Abgeordnetenhaus entspricht. Im selben Maße wie sich Wahlberechtigte an der jeweiligen Wahl nicht zumindest teilweise gültig stimmabgebend beteiligen, bleiben Sitze im Abgeordnetenhaus unbesetzt. Wenn die Wahlbeteiligung so gering ist, dass außer den in Wahlkreisen gewählten Abgeordneten überhaupt keine Bewerber/innen von Listen der Parteien mehr ein Abgeordnetenmandat erwerben können, d.h. in der Regel insbesondere wenn die Wahlbeteiligung weniger als 60 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt, dann bestimmt sich der Erwerb von Abgeordnetenmandaten sowie von deren diesbezüglichen Amtsanwartschaften allein nach § 16.

    32.) Paragraph 17 Abs.8 LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (8) Jede gemäß § 18 zu berücksichtigende Liste, für deren Liste insgesamt mindestens fünf vom Hundert der Jastimmen abgegeben werden und die insbesondere nach Abzählung (="Verrechnung") der auf sie abgegebenen, gemäß Absatz 6 zu berechnenden und zu verrechnenden Neinstimmen mindestens 2,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen bekommen hat bei Anwendung der Ab- bzw. Aufrunden-Bestimmung des § 16 Abs.6 Satz 2, erhält je nach Wahlbeteiligung höchstens jeweils so viele Sitze, wie sich ergibt, wenn ihre nach Verrechnung der zu ihr abgegebenen gültigen Neinstimmen übrigbleibende Jastimmenanzahl (Jastimmensumme) umgerechnet wird als Zweitstimmen-Prozentzahl im Vergleich zur Gesamtzahl der zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten, d.h. der Wahlbeteiligten. Im einzelnen ermittelt sich die genaue Abgeordnetenzahl jeder Partei insbesondere gemäß Absatz 9 und 10.

    33.) Paragraph 17 Abs.9 LWG wird wie folgt neu eingefügt (wobei dessen Sätze 3, 4 und 5 mit den bisherigen Sätzen 3, 4 und 5 des Abs.2 alte Fassung [aF] wortwörtlich übereinstimmen)::

    (9) Die nach Absatz 1 Satz 2 sowie nach Absatz 7 verbleibenden Sitze werden auf die Bezirkslisten und auf die Landeslisten nach Maßgabe der nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Zweitstimmen, umgerechnet auf Zweitstimmen-Prozentzahlen gemäß Absatz 8 Satz 1, auf Grund des Verfahrens der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) nach den Vorschriften der Sätze 2 bis 5 verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze wird für jede Partei gesondert mit der Anzahl ihrer gemäß Absatz 8 Satz 1 zu errechnenden Zweitstimmen-Prozentzahl im Wahlgebiet multipliziert und dann durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen-Prozentzahlen aller zu berücksichtigenden Bezirks- und Landeslisten geteilt. Jede Partei erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze sind den Parteien in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los.

    34.) Paragraph 17 Abs.10 LWG wird wie folgt neu eingefügt (wobei dessen Sätze 4, 5 und 6 mit den bisherigen Sätzen 4, 5 und 6 des Abs.3 alte Fassung [aF] wortwörtlich übereinstimmen)::

    (10) Hat eine Partei eine Landesliste eingereicht, so werden die ihr zustehenden Sitze vorbehaltlich des Absatzes 4 11 Satz 4 unmittelbar aus der Landesliste besetzt. Für Parteien, die Bezirkslisten eingereicht haben, werden die ihnen zustehenden Sitze für jede Partei gesondert auf die einzelnen Wahlkreisverbände, und zwar entsprechend dem Anteil der gültigen Zweitstimmen-Prozentzahlen der Partei in jedem Wahlkreisverband an der gesamten Zweitstimmen-Prozentzahl der Partei im ganzen Wahlgebiet, auf Grund des Verfahrens der mathematischen Proportion nach den Vorschriften der Sätze 3 bis 6 verteilt. Die Gesamtzahl der nach Absatz 9 für jede Partei ermittelten Sitze wird für jeden Wahlkreisverband gesondert mit der Anzahl der Zweitstimmen-Prozentzahl in diesem Wahlkreisverband multipliziert und dann durch die Gesamtzahl ihrer Zweitstimmen-Prozentzahlen aus allen Wahlkreisverbänden geteilt. Jede Bezirksliste der Partei erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach noch zu vergebende Sitze sind den Bezirkslisten der Partei in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 3 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los.

    35.) Paragraph 17 Abs.11 LWG wird wie folgt neu eingefügt (wobei dessen Sätze 1, 2, 4 und 5 mit den bisherigen Sätzen 1, 2, 4 und 5 des Abs.4 alte Fassung [aF] wortwörtlich übereinstimmen)::

    (11) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei im Wahlgebiet nach § 16 errungenen Sitze abgezogen. Von der für jede Bezirksliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen dieses Wahlkreisverbandes nach § 16 errungenen Sitze abgezogen. Stehen einer Partei noch Sitze zu, so werden sie ihr aus der Landesliste oder aus der Bezirksliste in der dort gemäß der innerparteilichen Benennungswahl nach § 12 Abs.2 bis 2f vorläufig und dann gemäß Absatz 3 durch die freie Vorwahl der zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten endgültig festgelegten Reihenfolge bzw. bei sowohl die Jastimmen als auch die Neinstimmen betreffender gleicher Stimmenanzahl ggf. durch Losentscheid des/der Landeswahlleiter/in/s gemäß Absatz 3 Satz 5 zugeteilt. In einem Wahlkreis gewählte Personen bleiben auf der Liste unberücksichtigt; das gleiche gilt für diejenigen, die zur Zeit der Annahme der Wahl nicht mehr Mitglied der Partei sind, die die Liste eingereicht hat, es sei denn, sie haben schon bei ihrer Aufstellung dieser Partei nicht angehört. Ist die Landes- oder die Bezirksliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

    36.) Paragraph 18 LWG wird (in Übereinstimmung mit Art.39 Abs.2 VVB) wie folgt neugefasst:

    Parteien, für deren Liste im Wahlgebiet insgesamt weniger als fünf vom Hundert der Ja-Stimmen abgegeben werden und die insbesondere nach Abzählung (="Verrechnung") der im Wahlgebiet auf ihre Liste/n abgegebenen, gemäß § 17 Absatz 6 mit jeweils der Hälfte des Vomhundertsatzes der gültigen Jastimmen zu berechnenden gültigen Neinstimmen nicht mindestens 2,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen erhalten haben bei Anwendung der Ab- bzw. Aufrunden-Bestimmung des § 16 Abs.6 Satz 2, werden gemäß Art.39 Abs.2 VVB bei Berechnung und Zuteilung der Sitze nach § 17 nicht berücksichtigt; dies gilt nicht, sofern mindestens ein Bewerber oder eine Bewerberin der Partei gemäß § 16 einen Sitz im Wahlkreis errungen hat.

    37.) Paragraph 19 Abs.2 Satz 1 LWG wird wie folgt neugefasst:

    Im Falle des Absatzes 1 erhöht sich die Anzahl der Sitze (§ 7 Abs.2) um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Wahlgebiet nach dem Verhältnis der Zweitstimmen-Prozentzahlen der Parteien im Wahlgebiet zu gewährleisten (Ausgleichsmandate), soweit sich diese Anzahl nicht ohnedies vermindert gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 sowie aufgrund unvollzähliger Wahlbeteiligung.

    38.) Paragraph 20 Abs.1 Satz 2 LWG wird wie folgt neugefasst:

    Die Nachwahl findet mit demselben Wahlverzeichnis und denselben Wahlvorschlägen wie zur Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl statt.

    39.) Paragraph 20 Abs.2 Satz 1 LWG wird wie folgt neugefasst:

    Findet nach § 14 Abs. 5 Satz 1 eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt, so bestimmt der/die Landeswahlleiter/in den Wahltag.

    40.) Paragraph 20 Abs.3 Satz 1 LWG wird wie folgt neugefasst:

    Bei der Ersatzwahl wird nur mit der Erststimmen-Sorte nach § 16 gewählt.

    41.) Paragraph 21 Abs.2 Satz 1 LWG wird wie folgt neugefasst:

    Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, aufgrund desselben Wahlverzeichnisses wie für die Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und des Wahlverzeichnisses Abweichungen vorschreibt.