Direktwahl des/der Berliner Regierenden Bürgermeister/s/in durch die zum Berliner Abgeordnetenhaus wahlberechtigte Bevölkerung Berlins - Historie

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  • Direktwahl des/der Berliner Regierenden Bürgermeister/s/in durch die zum Berliner Abgeordnetenhaus wahlberechtigte Bevölkerung Berlins

    von Zimmermann, angelegt

    Neben einem FREIHEITLICHEN Wahlrecht bzgl. des Berliner Mehrparteien-Parlamentes (Abgeordnetenhaus) fände ich wichtig, dass Berlins Regierende/r Bürgermeister/in von der Bevölkerung DIREKT gewählt und abgewählt werden könnte.

    Zum Thema freiheitliche Wahl finde ich bemerkenswert, dass Art.39 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VVB) NICHT auch die Freiheit der Wahl fordert. Dieser Absatz lautet nur:

    "(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt."

    Hier sind also nur 4 Erfordernisse der Wahl genannt, während z.B. in Art.38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stattdessen 5 Erfordernisse genannt sind, nämlich auch noch die FREIHEIT der Wahl (die allerdings in Wirklichkeit gar nicht gewährt wird):

    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

    Vielleicht gilt durch das GG auch in Berlin das Erfordernis der Wahl-FREIHEIT.

    Jedenfalls bestimmt § 7 Abs.1 des Berliner Landeswahlgesetzes (LWG-Bln) entgegen Art.39 Abs.1 VVB, dass die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses auch FREI zu sein habe:

    "(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt."

    Aber hier soll es zunächst erst um die Direktwahl von Berlins Regierende/m/r Bürgermeister/in (RB) gehen, d.h. sozusagen um eine Direktwahl des/der Ministerpräsident/en/in.

    Laut Art.56 Abs.1 VVB wird der/die Berliner RB nicht durch Direktwahl gewählt, sondern immer nur durch das Abgeordnetenhaus:

    "(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt."

    Wer das ändern möchte, müsste also zuerst diese Bestimmung der Berliner Verfassung ändern, und zwar durch Volksentscheid, denn das Abgeordnetenhaus wird gewiss nichts daran ändern wollen.

    Dieser Art.56 lautet zur Zeit vollständig:

    "Artikel 56

    (1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

    (2) Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).

    (3) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen."

    und müsste wie anschließend beschrieben neuformuliert werden.

    Sehr wichtig hierbei dürfte sein, dass kein spalterisches Wahlrecht verwendet wird, sondern ein "heilsamer Zwang" zur Integration möglichst vieler Bevölkerungsteile ausgeübt wird durch ein dementsprechendes integratives und dadurch echt freiheitlich-demokratisches Wahlrecht.

    Denn wenn eine Direktwahl stattdessen nur IRGENDWIE die Bevölkerung beteiligt, dann würde sich nur die SCHEIN-Legitimität des/der RB steigern, so dass die Politik noch gefährlicher und noch undemokratischer würde.

    Da es hier um die Wahl einer Einzelperson geht, kann nicht nach Verhältniswahl, sondern muss nach Mehrheitswahl gewählt werden.

    Aber die übliche sogenannte "relative Mehrheitswahl" nach angelsächsischem Muster, d.h. wie in Groß-Britannien (GB) und den USA nach dem Motto "one man – one vote" (so dass eben jede/r Wahlberechtigte nur eine einzige Stimme abgeben kann statt freiheitlich zu JEDER Bewerbung eine Stimme abgeben zu dürfen) und ohne Neinstimm-Befugnis, würde überhaupt nicht integrativ, sondern sehr spalterisch wirken, wie dies in den genannten angelsächsischen Staaten leider überall üblich ist und inzwischen jedenfalls in GB vielerorts beklagt wird.

    Von daher verbietet sich die Anwendung dieser sogenannten "relativen Mehrheitswahl" bei der Direktwahl des/der RB, sollte mithin keineswegs verfahren werden gemäß § 7 Abs.2 1.Teil LWG-Bln in Verbindung mit (iVm) § 16 Satz 1 LWG-Bln. Dieser leider dem verkrüppelnden und verkrüppelten, äußerst spalterischen Wahlrecht in GB und USA voll entsprechende Paragraph-Satz lautet:

    "§ 16 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

    In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit)."

    Eine Verfassungsänderung bzgl. Art.56 VVB kann auch durch Volksbegehren und Volksentscheid erfolgen, wobei folgende Verfassungsbestimmungen beachtlich sind:

    Zunächst beachtlich ist Art.59 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden."

    Sodann beachtlich ist Art.63 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt."

    Sicherheitshalber empfiehlt sich auch ein Blick auf Art.62 Satz.2 VVB, der lautet:

    "(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig."

    Diese Verfassungsbestimmung ist freilich besonders pervers, weil sie das Budgetrecht den Abgeordneten vorbehält, obwohl die Bevölkerung das Budget (den Haushalt) durch Steuergelder erwirtschaftet. In der Schweiz hat die Bevölkerung selbstverständlich auch das Recht, über alle Budgetfragen volksabzustimmen. Schließlich geht es dabei um das Geld des Volkes, über das hier in der BRD die Abgeordneten allein zu entscheiden beanspruchen, obwohl das doch gar nicht ihr eigenes Geld ist. Wie "überfordert" die Abgeordneten dabei offenbar sind, zeigt sich nicht zuletzt an den superteueren Nachwirkungen des Berliner "Bankenskandals" aus der Zeit von RB Diepgen.

    Aber die Bevölkerung zahlt hier offenbar gerne einfach jede Rechnung. In der Schweiz nicht.

    Da Art.62 Satz 2 VVB aber auch Volksbegehren "zu Personalentscheidungen" für unzulässig erklärt, empfiehlt sich, auch diese Verfassungsbestimmung neuzuformulieren. Zwar sind damit eigentlich nur feudalistische, d.h. ERNENNENDE Personalentscheidungen im Bereich der Verwaltung gemeint, aber die etablierten Parteipolitiker sind offenbar derart pervers, dass sie womöglich argumentieren könnten, Art.62 Satz 2 VVB stünde einem Volksbegehren zur Direktwahl des/der RB im Wege.

    Beachtlich ist schließlich auch das Berliner "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)", das in Art.63 Abs.4 VVB erwähnt ist, der lautet:

    "(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt."

    Im Berliner AbstG sind beachtlich die §§ 10 ff, insbesondere § 13, § 14, § 15 (der in Absatz 1 Satz 3 entgegen der Bestimmung des Art.63 Abs.2 Satz 2 VVB keine nur viermonatige, sondern eine sechsmonatige Unterschriftensammlungs-Dauer zulässt – VORSICHT), § 16, § 18, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 40 b, § 40c, § 41.

    § 30 Abs.1 AbstG ermöglicht dem Abgeordnetenhaus, dem Volksbegehren einen eigenen GEGEN-Gesetzentwurf gleichzeitig entgegenzustellen.

    In der Schweiz wurde schon in den 1970er Jahren eine ähnliche Erlaubnis zur sogenannten "Alternativen Abstimmung" abgeschafft.

    § 33 Abs.2 AbstG besagt, dass jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen hat wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, d.h. im Falle des § 30 Abs.1 AbstG also ZWEI Stimmen.

    Laut § 34 Abs.2 und Abs.3 AbstG darf hierbei zu jedem Gesetzentwurf jeweils statt mit JA auch mit NEIN gestimmt werden.

    Soweit, so gut. Aber § 36 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 AbstG besagt perverserweise, dass die Nein-Stimmen nur dann beachtlich sind, wenn beide Gesetzentwürfe dieselbe Anzahl von Jastimmen erhalten haben. Das ist eigentlich deswegen pervers, weil kein Gesetzentwurf als angenommen gelten dürfte, der zwar mehr Jastimmen als der andere erhält (sog. "relative Mehrheit"), aber zugleich mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Allerdings: Laut Art.63 Abs.2 Satz 3 VVB gilt ein verfassungsändernder Volksentscheid ja nur dann als angenommen, wenn ihm insbesondere eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Von daher kann niemals geschehen, dass ein verfassungsändernder Gesetzentwurf angenommen wird, der mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Ich rate hiermit zu folgendem Volksbegehrens-Text:

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung von Berlin (Einführung der Direktwahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das wahlberechtigte Volk von Berlin)

    § 1

    Änderung und Ergänzung von Art.56 der Verfassung von Berlin

    Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl S.779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710), wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1.) Artikel 56 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (1) Der/die Regierende Bürgermeister/in wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt, wenn und soweit keine diesbezügliche Wahl durch das Volk erfolgt ist, und zwar nur für die volle oder restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages. Eine solche Volkswahl hat zumindest immer gleichzeitig mit der Landtagswahl zu erfolgen, wenn sie einmal erfolgt ist, soweit dies nicht jeweils für einen Einzelfall durch Volksabstimmung gemäß Art.63 Abs.1 anders entschieden wird, aber erstmals unbedingt drei Monate nach Beschluss dieser Verfassungsbestimmung.

    (2) Bei der Volkswahl kann jede/r Wahlberechtigte aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/s/in für das Amt des/der Ministerpräsident/en/in jeweils eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jeder Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten.

    (3) In einer Volkswahl ist als Ministerpräsident/in erstrangig gewählt und erwirbt dieses Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen verrechnet, d.h. abgezählt wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt.

    (4) Zweitrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (5) Drittrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mehr gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (6) Viertrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen gültigen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten und wobei Zahlenbruchteile, die kleiner sind als 0,5, auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, auf die darüber liegende Zahl aufgerundet werden.

    (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenzahl mehrerer jeweils gleichrangig Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden) gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von den jeweils gleichrangig Gewählten beim Volkswahlgang das Amt erworben hat.

    (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Einzelbewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    (9) Die Abwahl eines/einer Ministerpräsident/en/in durch das Volk kann stattfinden entweder durch Sonderneuwahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mehr als der Hälfte der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten, oder durch Abänderungswahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mindstens zehn vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Eine Sonderneuwahl oder Abänderungswahl kann jedoch nur stattfinden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zur Ministerpräsidentschaft stattfindet. Eine Abänderungswahl kann nur beantragt werden, wenn der/die amtierende Ministerpräsident/in sich unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Amtes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Amtes unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Amtes trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Ministerpräsident/in geäußert hat.

    (10) Soweit sonstige Einzelheiten der Ministerpräsident/en/in-Volkswahl zu regeln sind, erfolgt dies durch einfaches Gesetz.

    (11) Die Senator/inn/en werden vom/von der Regierenden Bürgermeister/in ernannt und entlassen. Er/sie ernennt zwei Senator/inn/en zu seinen Stellvertreter/inne/n (Bürgermeister/innen).

    (12) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des/der Regierenden Bürgermeister/s/in endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der/die Regierende Bürgermeister/in und auf sein/ihr Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen fortzuführen.

    2.) Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu anderen Personalentscheidungen als der Wahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volk Volkd gemäß Art.56 sind unzulässig.

    § 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt (im Sinne von Art.60 Abs.3 Satz1) am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Direktwahl des/der Berliner Regierenden Bürgermeister/s/in durch die zum Berliner Abgeordnetenhaus wahlberechtigte Bevölkerung Berlins

    von Zimmermann, angelegt

    Neben einem FREIHEITLICHEN Wahlrecht bzgl. des Berliner Mehrparteien-Parlamentes (Abgeordnetenhaus) fände ich wichtig, dass Berlins Regierende/r Bürgermeister/in von der Bevölkerung DIREKT gewählt und abgewählt werden könnte.

    Zum Thema freiheitliche Wahl finde ich bemerkenswert, dass Art.39 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VVB) NICHT auch die Freiheit der Wahl fordert. Dieser Absatz lautet nur:

    "(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt."

    Hier sind also nur 4 Erfordernisse der Wahl genannt, während z.B. in Art.38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stattdessen 5 Erfordernisse genannt sind, nämlich auch noch die FREIHEIT der Wahl (die allerdings in Wirklichkeit gar nicht gewährt wird):

    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

    Vielleicht gilt durch das GG auch in Berlin das Erfordernis der Wahl-FREIHEIT.

    Jedenfalls bestimmt § 7 Abs.1 des Berliner Landeswahlgesetzes (LWG-Bln) entgegen Art.39 Abs.1 VVB, dass die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses auch FREI zu sein habe:

    "(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt."

    Aber hier soll es zunächst erst um die Direktwahl von Berlins Regierende/m/r Bürgermeister/in (RB) gehen, d.h. sozusagen um eine Direktwahl des/der Ministerpräsident/en/in.

    Laut Art.56 Abs.1 VVB wird der/die Berliner RB nicht durch Direktwahl gewählt, sondern immer nur durch das Abgeordnetenhaus:

    "(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt."

    Wer das ändern möchte, müsste also zuerst diese Bestimmung der Berliner Verfassung ändern, und zwar durch Volksentscheid, denn das Abgeordnetenhaus wird gewiss nichts daran ändern wollen.

    Dieser Art.56 lautet zur Zeit vollständig:

    "Artikel 56

    (1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

    (2) Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).

    (3) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen."

    und müsste wie anschließend beschrieben neuformuliert werden.

    Sehr wichtig hierbei dürfte sein, dass kein spalterisches Wahlrecht verwendet wird, sondern ein "heilsamer Zwang" zur Integration möglichst vieler Bevölkerungsteile ausgeübt wird durch ein dementsprechendes integratives und dadurch echt freiheitlich-demokratisches Wahlrecht.

    Denn wenn eine Direktwahl stattdessen nur IRGENDWIE die Bevölkerung beteiligt, dann würde sich nur die SCHEIN-Legitimität des/der RB steigern, so dass die Politik noch gefährlicher und noch undemokratischer würde.

    Da es hier um die Wahl einer Einzelperson geht, kann nicht nach Verhältniswahl, sondern muss nach Mehrheitswahl gewählt werden.

    Aber die übliche sogenannte "relative Mehrheitswahl" nach angelsächsischem Muster, d.h. wie in Groß-Britannien (GB) und den USA nach dem Motto "one man – one vote" (so dass eben jede/r Wahlberechtigte nur eine einzige Stimme abgeben kann statt freiheitlich zu JEDER Bewerbung eine Stimme abgeben zu dürfen) und ohne Neinstimm-Befugnis, würde überhaupt nicht integrativ, sondern sehr spalterisch wirken, wie dies in den genannten angelsächsischen Staaten leider überall üblich ist und inzwischen jedenfalls in GB vielerorts beklagt wird.

    Von daher verbietet sich die Anwendung dieser sogenannten "relativen Mehrheitswahl" bei der Direktwahl des/der RB, sollte mithin keineswegs verfahren werden gemäß § 7 Abs.2 1.Teil LWG-Bln in Verbindung mit (iVm) § 16 Satz 1 LWG-Bln. Dieser leider dem verkrüppelnden und verkrüppelten, äußerst spalterischen Wahlrecht in GB und USA voll entsprechende Paragraph-Satz lautet:

    "§ 16 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

    In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit)."

    Eine Verfassungsänderung bzgl. Art.56 VVB kann auch durch Volksbegehren und Volksentscheid erfolgen, wobei folgende Verfassungsbestimmungen beachtlich sind:

    Zunächst beachtlich ist Art.59 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden."

    Sodann beachtlich ist Art.63 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt."

    Sicherheitshalber empfiehlt sich auch ein Blick auf Art.62 Satz.2 VVB, der lautet:

    "(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig."

    Diese Verfassungsbestimmung ist freilich besonders pervers, weil sie das Budgetrecht den Abgeordneten vorbehält, obwohl die Bevölkerung das Budget (den Haushalt) durch Steuergelder erwirtschaftet. In der Schweiz hat die Bevölkerung selbstverständlich auch das Recht, über alle Budgetfragen volksabzustimmen. Schließlich geht es dabei um das Geld des Volkes, über das hier in der BRD die Abgeordneten allein zu entscheiden beanspruchen, obwohl das doch gar nicht ihr eigenes Geld ist. Wie "überfordert" die Abgeordneten dabei offenbar sind, zeigt sich nicht zuletzt an den superteueren Nachwirkungen des Berliner "Bankenskandals" aus der Zeit von RB Diepgen.

    Aber die Bevölkerung zahlt hier offenbar gerne einfach jede Rechnung. In der Schweiz nicht.

    Da Art.62 Satz 2 VVB aber auch Volksbegehren "zu Personalentscheidungen" für unzulässig erklärt, empfiehlt sich, auch diese Verfassungsbestimmung neuzuformulieren. Zwar sind damit eigentlich nur feudalistische, d.h. ERNENNENDE Personalentscheidungen im Bereich der Verwaltung gemeint, aber die etablierten Parteipolitiker sind offenbar derart pervers, dass sie womöglich argumentieren könnten, Art.62 Satz 2 VVB stünde einem Volksbegehren zur Direktwahl des/der RB im Wege.

    Beachtlich ist schließlich auch das Berliner "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)", das in Art.63 Abs.4 VVB erwähnt ist, der lautet:

    "(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt."

    Im Berliner AbstG sind beachtlich die §§ 10 ff, insbesondere § 13, § 14, § 15 (der in Absatz 1 Satz 3 entgegen der Bestimmung des Art.63 Abs.2 Satz 2 VVB keine nur viermonatige, sondern eine sechsmonatige Unterschriftensammlungs-Dauer zulässt – VORSICHT), § 16, § 18, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 40 b, § 40c, § 41.

    § 30 Abs.1 AbstG ermöglicht dem Abgeordnetenhaus, dem Volksbegehren einen eigenen GEGEN-Gesetzentwurf gleichzeitig entgegenzustellen.

    In der Schweiz wurde schon in den 1970er Jahren eine ähnliche Erlaubnis zur sogenannten "Alternativen Abstimmung" abgeschafft.

    § 33 Abs.2 AbstG besagt, dass jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen hat wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, d.h. im Falle des § 30 Abs.1 AbstG also ZWEI Stimmen.

    Laut § 34 Abs.2 und Abs.3 AbstG darf hierbei zu jedem Gesetzentwurf jeweils statt mit JA auch mit NEIN gestimmt werden.

    Soweit, so gut. Aber § 36 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 AbstG besagt perverserweise, dass die Nein-Stimmen nur dann beachtlich sind, wenn beide Gesetzentwürfe dieselbe Anzahl von Jastimmen erhalten haben. Das ist eigentlich deswegen pervers, weil kein Gesetzentwurf als angenommen gelten dürfte, der zwar mehr Jastimmen als der andere erhält (sog. "relative Mehrheit"), aber zugleich mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Allerdings: Laut Art.63 Abs.2 Satz 3 VVB gilt ein verfassungsändernder Volksentscheid ja nur dann als angenommen, wenn ihm insbesondere eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Von daher kann niemals geschehen, dass ein verfassungsändernder Gesetzentwurf angenommen wird, der mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Ich rate hiermit zu folgendem Volksbegehrens-Text:

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung von Berlin (Einführung der Direktwahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das wahlberechtigte Volk von Berlin)

    § 1

    Änderung und Ergänzung von Art.56 der Verfassung von Berlin

    Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl S.779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710), wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1.) Artikel 56 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (1) Der/die Regierende Bürgermeister/in wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt, wenn und soweit keine diesbezügliche Wahl durch das Volk erfolgt ist, und zwar nur für die volle oder restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages. Eine solche Volkswahl hat zumindest immer gleichzeitig mit der Landtagswahl zu erfolgen, wenn sie einmal erfolgt ist, soweit dies nicht jeweils für einen Einzelfall durch Volksabstimmung gemäß Art.63 Abs.1 anders entschieden wird, aber erstmals unbedingt drei Monate nach Beschluss dieser Verfassungsbestimmung.

    (2) Bei der Volkswahl kann jede/r Wahlberechtigte aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/s/in für das Amt des/der Ministerpräsident/en/in jeweils eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jeder Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten.

    (3) In einer Volkswahl ist als Ministerpräsident/in erstrangig gewählt und erwirbt dieses Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen verrechnet, d.h. abgezählt wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt.

    (4) Zweitrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (5) Drittrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mehr gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (6) Viertrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen gültigen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten und wobei Zahlenbruchteile, die kleiner sind als 0,5, auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, auf die darüber liegende Zahl aufgerundet werden.

    (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenzahl mehrerer jeweils gleichrangig Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden) gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von den jeweils gleichrangig Gewählten beim Volkswahlgang das Amt erworben hat.

    (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Einzelbewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    (9) Die Abwahl eines/einer Ministerpräsident/en/in durch das Volk kann stattfinden entweder durch Sonderneuwahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mehr als der Hälfte der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten, oder durch Abänderungswahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mindstens zehn vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Eine Sonderneuwahl oder Abänderungswahl kann jedoch nur stattfinden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zur Ministerpräsidentschaft stattfindet. Eine Abänderungswahl kann nur beantragt werden, wenn der/die amtierende Ministerpräsident/in sich unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Amtes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Amtes unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Amtes trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Ministerpräsident/in geäußert hat.

    (10) Soweit sonstige Einzelheiten der Ministerpräsident/en/in-Volkswahl zu regeln sind, erfolgt dies durch einfaches Gesetz.

    (11) Die Senator/inn/en werden vom/von der Regierenden Bürgermeister/in ernannt und entlassen. Er/sie ernennt zwei Senator/inn/en zu seinen Stellvertreter/inne/n (Bürgermeister/innen).

    (12) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des/der Regierenden Bürgermeister/s/in endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der/die Regierende Bürgermeister/in und auf sein/ihr Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen fortzuführen.

    2.) Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu anderen Personalentscheidungen als der Wahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volkd gemäß Art.56 sind unzulässig.

    § 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt (im Sinne von Art.60 Abs.3 Satz1) am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Direktwahl des/der Berliner Regierenden Bürgermeister/s/in durch die zum Berliner Abgeordnetenhaus wahlberechtigte Bevölkerung Berlins

    von Zimmermann, angelegt

    Neben einem FREIHEITLICHEN Wahlrecht bzgl. des Berliner Mehrparteien-Parlamentes (Abgeordnetenhaus) fände ich wichtig, dass Berlins Regierende/r Bürgermeister/in von der Bevölkerung DIREKT gewählt und abgewählt werden könnte.

    Zum Thema freiheitliche Wahl finde ich bemerkenswert, dass Art.39 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VVB) NICHT auch die Freiheit der Wahl fordert. Dieser Absatz lautet nur:

    "(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt."

    Hier sind also nur 4 Erfordernisse der Wahl genannt, während z.B. in Art.38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stattdessen 5 Erfordernisse genannt sind, nämlich auch noch die FREIHEIT der Wahl (die allerdings in Wirklichkeit gar nicht gewährt wird):

    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

    Vielleicht gilt durch das GG auch in Berlin das Erfordernis der Wahl-FREIHEIT.

    Jedenfalls bestimmt § 7 Abs.1 des Berliner Landeswahlgesetzes (LWG-Bln) entgegen Art.39 Abs.1 VVB, dass die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses auch FREI zu sein habe:

    "(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt."

    Aber hier soll es zunächst erst um die Direktwahl von Berlins Regierende/m/r Bürgermeister/in (RB) gehen, d.h. sozusagen um eine Direktwahl des/der Ministerpräsident/en/in.

    Laut Art.56 Abs.1 VVB wird der/die Berliner RB nicht durch Direktwahl gewählt, sondern immer nur durch das Abgeordnetenhaus:

    "(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt."

    Wer das ändern möchte, müsste also zuerst diese Bestimmung der Berliner Verfassung ändern, und zwar durch Volksentscheid, denn das Abgeordnetenhaus wird gewiss nichts daran ändern wollen.

    Dieser Art.56 lautet zur Zeit vollständig:

    "Artikel 56

    (1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

    (2) Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).

    (3) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen."

    und müsste wie anschließend beschrieben neuformuliert werden.

    Sehr wichtig hierbei dürfte sein, dass kein spalterisches Wahlrecht verwendet wird, sondern ein "heilsamer Zwang" zur Integration möglichst vieler Bevölkerungsteile ausgeübt wird durch ein dementsprechendes integratives und dadurch echt freiheitlich-demokratisches Wahlrecht.

    Denn wenn eine Direktwahl stattdessen nur IRGENDWIE die Bevölkerung beteiligt, dann würde sich nur die SCHEIN-Legitimität des/der RB steigern, so dass die Politik noch gefährlicher und noch undemokratischer würde.

    Da es hier um die Wahl einer Einzelperson geht, kann nicht nach Verhältniswahl, sondern muss nach Mehrheitswahl gewählt werden.

    Aber die übliche sogenannte "relative Mehrheitswahl" nach angelsächsischem Muster, d.h. wie in Groß-Britannien (GB) und den USA nach dem Motto "one man – one vote" (so dass eben jede/r Wahlberechtigte nur eine einzige Stimme abgeben kann statt freiheitlich zu JEDER Bewerbung eine Stimme abgeben zu dürfen) und ohne Neinstimm-Befugnis, würde überhaupt nicht integrativ, sondern sehr spalterisch wirken, wie dies in den genannten angelsächsischen Staaten leider überall üblich ist und inzwischen jedenfalls in GB vielerorts beklagt wird.

    Von daher verbietet sich die Anwendung dieser sogenannten "relativen Mehrheitswahl" bei der Direktwahl des/der RB, sollte mithin keineswegs verfahren werden gemäß § 7 Abs.2 1.Teil LWG-Bln in Verbindung mit (iVm) § 16 Satz 1 LWG-Bln. Dieser leider dem verkrüppelnden und verkrüppelten, äußerst spalterischen Wahlrecht in GB und USA voll entsprechende Paragraph-Satz lautet:

    "§ 16 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

    In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit)."

    Eine Verfassungsänderung bzgl. Art.56 VVB kann auch durch Volksbegehren und Volksentscheid erfolgen, wobei folgende Verfassungsbestimmungen beachtlich sind:

    Zunächst beachtlich ist Art.59 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden."

    Sodann beachtlich ist Art.63 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt."

    Sicherheitshalber empfiehlt sich auch ein Blick auf Art.62 Satz.2 VVB, der lautet:

    "(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig."

    Diese Verfassungsbestimmung ist freilich besonders pervers, weil sie das Budgetrecht den Abgeordneten vorbehält, obwohl die Bevölkerung das Budget (den Haushalt) durch Steuergelder erwirtschaftet. In der Schweiz hat die Bevölkerung selbstverständlich auch das Recht, über alle Budgetfragen volksabzustimmen. Schließlich geht es dabei um das Geld des Volkes, über das hier in der BRD die Abgeordneten allein zu entscheiden beanspruchen, obwohl das doch gar nicht ihr eigenes Geld ist. Wie "überfordert" die Abgeordneten dabei offenbar sind, zeigt sich nicht zuletzt an den superteueren Nachwirkungen des Berliner "Bankenskandals" aus der Zeit von RB Diepgen.

    Aber die Bevölkerung zahlt hier offenbar gerne einfach jede Rechnung. In der Schweiz nicht.

    Da Art.62 Satz 2 VVB aber auch Volksbegehren "zu Personalentscheidungen" für unzulässig erklärt, empfiehlt sich, auch diese Verfassungsbestimmung neuzuformulieren. Zwar sind damit eigentlich nur feudalistische, d.h. ERNENNENDE Personalentscheidungen im Bereich der Verwaltung gemeint, aber die etablierten Parteipolitiker sind offenbar derart pervers, dass sie womöglich argumentieren könnten, Art.62 Satz 2 VVB stünde einem Volksbegehren zur Direktwahl des/der RB im Wege.

    Beachtlich ist schließlich auch das Berliner "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)", das in Art.63 Abs.4 VVB erwähnt ist, der lautet:

    "(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt."

    Im Berliner AbstG sind beachtlich die §§ 10 ff, insbesondere § 13, § 14, § 15 (der in Absatz 1 Satz 3 entgegen der Bestimmung des Art.63 Abs.2 Satz 2 VVB keine nur viermonatige, sondern eine sechsmonatige Unterschriftensammlungs-Dauer zulässt – VORSICHT), § 16, § 18, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 40 b, § 40c, § 41.

    § 30 Abs.1 AbstG ermöglicht dem Abgeordnetenhaus, dem Volksbegehren einen eigenen GEGEN-Gesetzentwurf gleichzeitig entgegenzustellen.

    In der Schweiz wurde schon in den 1970er Jahren eine ähnliche Erlaubnis zur sogenannten "Alternativen Abstimmung" abgeschafft.

    § 33 Abs.2 AbstG besagt, dass jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen hat wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, d.h. im Falle des § 30 Abs.1 AbstG also ZWEI Stimmen.

    Laut § 34 Abs.2 und Abs.3 AbstG darf hierbei zu jedem Gesetzentwurf jeweils statt mit JA auch mit NEIN gestimmt werden.

    Soweit, so gut. Aber § 36 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 AbstG besagt perverserweise, dass die Nein-Stimmen nur dann beachtlich sind, wenn beide Gesetzentwürfe dieselbe Anzahl von Jastimmen erhalten haben. Das ist eigentlich deswegen pervers, weil kein Gesetzentwurf als angenommen gelten dürfte, der zwar mehr Jastimmen als der andere erhält (sog. "relative Mehrheit"), aber zugleich mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Allerdings: Laut Art.63 Abs.2 Satz 3 VVB gilt ein verfassungsändernder Volksentscheid ja nur dann als angenommen, wenn ihm insbesondere eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Von daher kann niemals geschehen, dass ein verfassungsändernder Gesetzentwurf angenommen wird, der mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Ich rate hiermit zu folgendem Volksbegehrens-Text:

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung von Berlin (Einführung der Direktwahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volk von Berlin) Volk)

    § 1

    Änderung und Ergänzung von Art.56 der Verfassung von Berlin

    Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl S.779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710), wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1.) Artikel 56 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (1) Der/die Regierende Bürgermeister/in wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt, wenn und soweit keine diesbezügliche Wahl durch das Volk erfolgt ist, und zwar nur für die volle oder restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages. Eine solche Volkswahl hat zumindest immer gleichzeitig mit der Landtagswahl zu erfolgen, wenn sie einmal erfolgt ist, soweit dies nicht jeweils für einen Einzelfall durch Volksabstimmung gemäß Art.63 Abs.1 anders entschieden wird, aber erstmals unbedingt drei Monate nach Beschluss dieser Verfassungsbestimmung.

    (2) Bei der Volkswahl kann jede/r Wahlberechtigte aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/s/in für das Amt des/der Ministerpräsident/en/in jeweils eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jeder Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten.

    (3) In einer Volkswahl ist als Ministerpräsident/in erstrangig gewählt und erwirbt dieses Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen verrechnet, d.h. abgezählt wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt.

    (4) Zweitrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (5) Drittrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mehr gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (6) Viertrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen gültigen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten und wobei Zahlenbruchteile, die kleiner sind als 0,5, auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, auf die darüber liegende Zahl aufgerundet werden.

    (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenzahl mehrerer jeweils gleichrangig Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden) gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von den jeweils gleichrangig Gewählten beim Volkswahlgang das Amt erworben hat.

    (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Einzelbewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    (9) Die Abwahl eines/einer Ministerpräsident/en/in durch das Volk kann stattfinden entweder durch Sonderneuwahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mehr als der Hälfte der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten, oder durch Abänderungswahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mindstens zehn vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Eine Sonderneuwahl oder Abänderungswahl kann jedoch nur stattfinden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zur Ministerpräsidentschaft stattfindet. Eine Abänderungswahl kann nur beantragt werden, wenn der/die amtierende Ministerpräsident/in sich unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Amtes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Amtes unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Amtes trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Ministerpräsident/in geäußert hat.

    (10) Soweit sonstige Einzelheiten der Ministerpräsident/en/in-Volkswahl zu regeln sind, erfolgt dies durch einfaches Gesetz.

    (11) Die Senator/inn/en werden vom/von der Regierenden Bürgermeister/in ernannt und entlassen. Er/sie ernennt zwei Senator/inn/en zu seinen Stellvertreter/inne/n (Bürgermeister/innen).

    (12) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des/der Regierenden Bürgermeister/s/in endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der/die Regierende Bürgermeister/in und auf sein/ihr Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen fortzuführen.

    2.) Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu anderen Personalentscheidungen als der Wahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volkd gemäß Art.56 sind unzulässig.

    § 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt (im Sinne von Art.60 Abs.3 Satz1) am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Direktwahl des/der Berliner Regierenden Bürgermeister/s/in durch die zum Berliner Abgeordnetenhaus wahlberechtigte Bevölkerung Berlins

    von Zimmermann, angelegt

    Neben einem FREIHEITLICHEN Wahlrecht bzgl. des Berliner Mehrparteien-Parlamentes (Abgeordnetenhaus) fände ich wichtig, dass Berlins Regierende/r Bürgermeister/in von der Bevölkerung DIREKT gewählt und abgewählt werden könnte.

    Zum Thema freiheitliche Wahl finde ich bemerkenswert, dass Art.39 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VVB) NICHT auch die Freiheit der Wahl fordert. Dieser Absatz lautet nur:

    "(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt."

    Hier sind also nur 4 Erfordernisse der Wahl genannt, während z.B. in Art.38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stattdessen 5 Erfordernisse genannt sind, nämlich auch noch die FREIHEIT der Wahl (die allerdings in Wirklichkeit gar nicht gewährt wird):

    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

    Vielleicht gilt durch das GG auch in Berlin das Erfordernis der Wahl-FREIHEIT.

    Jedenfalls bestimmt § 7 Abs.1 des Berliner Landeswahlgesetzes (LWG-Bln) entgegen Art.39 Abs.1 VVB, dass die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses auch FREI zu sein habe:

    "(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt."

    Aber hier soll es zunächst erst um die Direktwahl von Berlins Regierende/m/r Bürgermeister/in (RB) gehen, d.h. sozusagen um eine Direktwahl des/der Ministerpräsident/en/in.

    Laut Art.56 Abs.1 VVB wird der/die Berliner RB nicht durch Direktwahl gewählt, sondern immer nur durch das Abgeordnetenhaus:

    "(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt."

    Wer das ändern möchte, müsste also zuerst diese Bestimmung der Berliner Verfassung ändern, und zwar durch Volksentscheid, denn das Abgeordnetenhaus wird gewiss nichts daran ändern wollen.

    Dieser Art.56 lautet zur Zeit vollständig:

    "Artikel 56

    (1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

    (2) Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).

    (3) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen."

    und müsste wie anschließend beschrieben neuformuliert werden.

    Sehr wichtig hierbei dürfte sein, dass kein spalterisches Wahlrecht verwendet wird, sondern ein "heilsamer Zwang" zur Integration möglichst vieler Bevölkerungsteile ausgeübt wird durch ein dementsprechendes integratives und dadurch echt freiheitlich-demokratisches Wahlrecht.

    Denn wenn eine Direktwahl stattdessen nur IRGENDWIE die Bevölkerung beteiligt, dann würde sich nur die SCHEIN-Legitimität des/der RB steigern, so dass die Politik noch gefährlicher und noch undemokratischer würde.

    Da es hier um die Wahl einer Einzelperson geht, kann nicht nach Verhältniswahl, sondern muss nach Mehrheitswahl gewählt werden.

    Aber die übliche sogenannte "relative Mehrheitswahl" nach angelsächsischem Muster, d.h. wie in Groß-Britannien (GB) und den USA nach dem Motto "one man – one vote" (so dass eben jede/r Wahlberechtigte nur eine einzige Stimme abgeben kann statt freiheitlich zu JEDER Bewerbung eine Stimme abgeben zu dürfen) und ohne Neinstimm-Befugnis, würde überhaupt nicht integrativ, sondern sehr spalterisch wirken, wie dies in den genannten angelsächsischen Staaten leider überall üblich ist und inzwischen jedenfalls in GB vielerorts beklagt wird.

    Von daher verbietet sich die Anwendung dieser sogenannten "relativen Mehrheitswahl" bei der Direktwahl des/der RB, sollte mithin keineswegs verfahren werden gemäß § 7 Abs.2 1.Teil LWG-Bln in Verbindung mit (iVm) § 16 Satz 1 LWG-Bln. Dieser leider dem verkrüppelnden und verkrüppelten, äußerst spalterischen Wahlrecht in GB und USA voll entsprechende Paragraph-Satz lautet:

    "§ 16 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

    In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit)."

    Eine Verfassungsänderung bzgl. Art.56 VVB kann auch durch Volksbegehren und Volksentscheid erfolgen, wobei folgende Verfassungsbestimmungen beachtlich sind:

    Zunächst beachtlich ist Art.59 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden."

    Sodann beachtlich ist Art.63 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt."

    Sicherheitshalber empfiehlt sich auch ein Blick auf Art.62 Satz.2 VVB, der lautet:

    "(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig."

    Diese Verfassungsbestimmung ist freilich besonders pervers, weil sie das Budgetrecht den Abgeordneten vorbehält, obwohl die Bevölkerung das Budget (den Haushalt) durch Steuergelder erwirtschaftet. In der Schweiz hat die Bevölkerung selbstverständlich auch das Recht, über alle Budgetfragen volksabzustimmen. Schließlich geht es dabei um das Geld des Volkes, über das hier in der BRD die Abgeordneten allein zu entscheiden beanspruchen, obwohl das doch gar nicht ihr eigenes Geld ist. Wie "überfordert" die Abgeordneten dabei offenbar sind, zeigt sich nicht zuletzt an den superteueren Nachwirkungen des Berliner "Bankenskandals" aus der Zeit von RB Diepgen.

    Aber die Bevölkerung zahlt hier offenbar gerne einfach jede Rechnung. In der Schweiz nicht.

    Da Art.62 Satz 2 VVB aber auch Volksbegehren "zu Personalentscheidungen" für unzulässig erklärt, empfiehlt sich, auch diese Verfassungsbestimmung neuzuformulieren. Zwar sind damit eigentlich nur feudalistische, d.h. ERNENNENDE Personalentscheidungen im Bereich der Verwaltung gemeint, aber die etablierten Parteipolitiker sind offenbar derart pervers, dass sie womöglich argumentieren könnten, Art.62 Satz 2 VVB stünde einem Volksbegehren zur Direktwahl des/der RB im Wege.

    Beachtlich ist schließlich auch das Berliner "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)", das in Art.63 Abs.4 VVB erwähnt ist, der lautet:

    "(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt."

    Im Berliner AbstG sind beachtlich die §§ 10 ff, insbesondere § 13, § 14, § 15 (der in Absatz 1 Satz 3 entgegen der Bestimmung des Art.63 Abs.2 Satz 2 VVB keine nur viermonatige, sondern eine sechsmonatige Unterschriftensammlungs-Dauer zulässt – VORSICHT), § 16, § 18, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 40 b, § 40c, § 41.

    § 30 Abs.1 AbstG ermöglicht dem Abgeordnetenhaus, dem Volksbegehren einen eigenen GEGEN-Gesetzentwurf gleichzeitig entgegenzustellen. entgegenzudstellen.

    In der Schweiz wurde schon in den 1970er Jahren eine ähnliche Erlaubnis zur sogenannten "Alternativen Abstimmung" abgeschafft.

    § 33 Abs.2 AbstG besagt, dass jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen hat wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, d.h. im Falle des § 30 Abs.1 AbstG also ZWEI Stimmen.

    Laut § 34 Abs.2 und Abs.3 AbstG darf hierbei zu jedem Gesetzentwurf jeweils statt mit JA auch mit NEIN gestimmt werden.

    Soweit, so gut. Aber § 36 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 AbstG besagt perverserweise, dass die Nein-Stimmen nur dann beachtlich sind, wenn beide Gesetzentwürfe dieselbe Anzahl von Jastimmen erhalten haben. Das ist eigentlich deswegen pervers, weil kein Gesetzentwurf als angenommen gelten dürfte, der zwar mehr Jastimmen als der andere erhält (sog. "relative Mehrheit"), aber zugleich mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Allerdings: Laut Art.63 Abs.2 Satz 3 VVB gilt ein verfassungsändernder Volksentscheid ja nur dann als angenommen, wenn ihm insbesondere eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Von daher kann niemals geschehen, dass ein verfassungsändernder Gesetzentwurf angenommen wird, der mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Ich rate hiermit zu folgendem Volksbegehrens-Text:

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung von Berlin (Einführung der Direktwahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volk)

    § 1

    Änderung und Ergänzung von Art.56 der Verfassung von Berlin

    Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl S.779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710), wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1.) Artikel 56 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (1) Der/die Regierende Bürgermeister/in wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt, wenn und soweit keine diesbezügliche Wahl durch das Volk erfolgt ist, und zwar nur für die volle oder restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages. Eine solche Volkswahl hat zumindest immer gleichzeitig mit der Landtagswahl zu erfolgen, wenn sie einmal erfolgt ist, soweit dies nicht jeweils für einen Einzelfall durch Volksabstimmung gemäß Art.63 Abs.1 anders entschieden wird, aber erstmals unbedingt drei Monate nach Beschluss dieser Verfassungsbestimmung.

    (2) Bei der Volkswahl kann jede/r Wahlberechtigte aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/s/in für das Amt des/der Ministerpräsident/en/in jeweils eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jeder Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten.

    (3) In einer Volkswahl ist als Ministerpräsident/in erstrangig gewählt und erwirbt dieses Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen verrechnet, d.h. abgezählt wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt.

    (4) Zweitrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (5) Drittrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mehr gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (6) Viertrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen gültigen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten und wobei Zahlenbruchteile, die kleiner sind als 0,5, auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, auf die darüber liegende Zahl aufgerundet werden.

    (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenzahl mehrerer jeweils gleichrangig Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden) gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von den jeweils gleichrangig Gewählten beim Volkswahlgang das Amt erworben hat.

    (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Einzelbewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    (9) Die Abwahl eines/einer Ministerpräsident/en/in durch das Volk kann stattfinden entweder durch Sonderneuwahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mehr als der Hälfte der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten, oder durch Abänderungswahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mindstens zehn vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Eine Sonderneuwahl oder Abänderungswahl kann jedoch nur stattfinden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zur Ministerpräsidentschaft stattfindet. Eine Abänderungswahl kann nur beantragt werden, wenn der/die amtierende Ministerpräsident/in sich unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Amtes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Amtes unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Amtes trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Ministerpräsident/in geäußert hat.

    (10) Soweit sonstige Einzelheiten der Ministerpräsident/en/in-Volkswahl zu regeln sind, erfolgt dies durch einfaches Gesetz.

    (11) Die Senator/inn/en werden vom/von der Regierenden Bürgermeister/in ernannt und entlassen. Er/sie ernennt zwei Senator/inn/en zu seinen Stellvertreter/inne/n (Bürgermeister/innen).

    (12) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des/der Regierenden Bürgermeister/s/in endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der/die Regierende Bürgermeister/in und auf sein/ihr Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen fortzuführen.

    2.) Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu anderen Personalentscheidungen als der Wahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volkd gemäß Art.56 sind unzulässig.

    § 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt (im Sinne von Art.60 Abs.3 Satz1) am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Direktwahl des/der Berliner Regierenden Bürgermeister/s/in durch die zum Berliner Abgeordnetenhaus wahlberechtigte Bevölkerung Berlins

    von Zimmermann, angelegt

    Neben einem FREIHEITLICHEN Wahlrecht bzgl. des Berliner Mehrparteien-Parlamentes (Abgeordnetenhaus) fände ich wichtig, dass Berlins Regierende/r Bürgermeister/in von der Bevölkerung DIREKT gewählt und abgewählt werden könnte.

    Zum Thema freiheitliche Wahl finde ich bemerkenswert, dass Art.39 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VVB) NICHT auch die Freiheit der Wahl fordert. Dieser Absatz lautet nur:

    "(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt."

    Hier sind also nur 4 Erfordernisse der Wahl genannt, während z.B. in Art.38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stattdessen 5 Erfordernisse genannt sind, nämlich auch noch die FREIHEIT der Wahl (die allerdings in Wirklichkeit gar nicht gewährt wird):

    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

    Vielleicht gilt durch das GG auch in Berlin das Erfordernis der Wahl-FREIHEIT.

    Jedenfalls bestimmt § 7 Abs.1 des Berliner Landeswahlgesetzes (LWG-Bln) entgegen Art.39 Abs.1 VVB, dass die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses auch FREI zu sein habe:

    "(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt."

    Aber hier soll es zunächst erst um die Direktwahl von Berlins Regierende/m/r Bürgermeister/in (RB) gehen, d.h. sozusagen um eine Direktwahl des/der Ministerpräsident/en/in.

    Laut Art.56 Abs.1 VVB wird der/die Berliner RB nicht durch Direktwahl gewählt, sondern immer nur durch das Abgeordnetenhaus:

    "(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt."

    Wer das ändern möchte, müsste also zuerst diese Bestimmung der Berliner Verfassung ändern, und zwar durch Volksentscheid, denn das Abgeordnetenhaus wird gewiss nichts daran ändern wollen.

    Dieser Art.56 lautet zur Zeit vollständig:

    "Artikel 56

    (1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

    (2) Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).

    (3) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen."

    und müsste wie anschließend beschrieben neuformuliert werden.

    Sehr wichtig hierbei dürfte sein, dass kein spalterisches Wahlrecht verwendet wird, sondern ein "heilsamer Zwang" zur Integration möglichst vieler Bevölkerungsteile ausgeübt wird durch ein dementsprechendes integratives und dadurch echt freiheitlich-demokratisches Wahlrecht.

    Denn wenn eine Direktwahl stattdessen nur IRGENDWIE die Bevölkerung beteiligt, dann würde sich nur die SCHEIN-Legitimität des/der RB steigern, so dass die Politik noch gefährlicher und noch undemokratischer würde.

    Da es hier um die Wahl einer Einzelperson geht, kann nicht nach Verhältniswahl, sondern muss nach Mehrheitswahl gewählt werden.

    Aber die übliche sogenannte "relative Mehrheitswahl" nach angelsächsischem Muster, d.h. wie in Groß-Britannien (GB) und den USA nach dem Motto "one man – one vote" (so dass eben jede/r Wahlberechtigte nur eine einzige Stimme abgeben kann statt freiheitlich zu JEDER Bewerbung eine Stimme abgeben zu dürfen) und ohne Neinstimm-Befugnis, würde überhaupt nicht integrativ, sondern sehr spalterisch wirken, wie dies in den genannten angelsächsischen Staaten leider überall üblich ist und inzwischen jedenfalls in GB vielerorts beklagt wird.

    Von daher verbietet sich die Anwendung dieser sogenannten "relativen Mehrheitswahl" bei der Direktwahl des/der RB, sollte mithin keineswegs verfahren werden gemäß § 7 Abs.2 1.Teil LWG-Bln in Verbindung mit (iVm) § 16 Satz 1 LWG-Bln. Dieser leider dem verkrüppelnden und verkrüppelten, äußerst spalterischen Wahlrecht in GB und USA voll entsprechende Paragraph-Satz lautet:

    "§ 16 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

    In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit)."

    Eine Verfassungsänderung bzgl. Art.56 VVB kann auch durch Volksbegehren und Volksentscheid erfolgen, wobei folgende Verfassungsbestimmungen beachtlich sind:

    Zunächst beachtlich ist Art.59 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden."

    Sodann beachtlich ist Art.63 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt."

    Sicherheitshalber empfiehlt sich auch ein Blick auf Art.62 Satz.2 VVB, der lautet:

    "(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig."

    Diese Verfassungsbestimmung ist freilich besonders pervers, weil sie das Budgetrecht den Abgeordneten vorbehält, obwohl die Bevölkerung das Budget (den Haushalt) durch Steuergelder erwirtschaftet. In der Schweiz hat die Bevölkerung selbstverständlich auch das Recht, über alle Budgetfragen volksabzustimmen. Schließlich geht es dabei um das Geld des Volkes, über das hier in der BRD die Abgeordneten allein zu entscheiden beanspruchen, obwohl das doch gar nicht ihr eigenes Geld ist. Wie "überfordert" die Abgeordneten dabei offenbar sind, zeigt sich nicht zuletzt an den superteueren Nachwirkungen des Berliner "Bankenskandals" aus der Zeit von RB Diepgen.

    Aber die Bevölkerung zahlt hier offenbar gerne einfach jede Rechnung. In der Schweiz nicht.

    Da Art.62 Satz 2 VVB aber auch Volksbegehren "zu Personalentscheidungen" für unzulässig erklärt, empfiehlt sich, auch diese Verfassungsbestimmung neuzuformulieren. Zwar sind damit eigentlich nur feudalistische, d.h. ERNENNENDE Personalentscheidungen im Bereich der Verwaltung gemeint, aber die etablierten Parteipolitiker sind offenbar derart pervers, dass sie womöglich argumentieren könnten, Art.62 Satz 2 VVB stünde einem Volksbegehren zur Direktwahl des/der RB im Wege.

    Beachtlich ist schließlich auch das Berliner "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)", das in Art.63 Abs.4 VVB erwähnt ist, der lautet:

    "(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt."

    Im Berliner AbstG sind beachtlich die §§ 10 ff, insbesondere § 13, § 14, § 15 (der in Absatz 1 Satz 3 entgegen der Bestimmung des Art.63 Abs.2 Satz 2 VVB keine nur viermonatige, sondern eine sechsmonatige Unterschriftensammlungs-Dauer zulässt – VORSICHT), § 16, § 18, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 40 b, § 40c, § 41.

    § 30 Abs.1 AbstG ermöglicht dem Abgeordnetenhaus, dem Volksbegehren einen eigenen GEGEN-Gesetzentwurf gleichzeitig entgegenzudstellen.

    In der Schweiz wurde schon in den 1970er Jahren eine ähnliche Erlaubnis zur sogenannten "Alternativen Abstimmung" abgeschafft.

    § 33 Abs.2 AbstG besagt, dass jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen hat wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, d.h. im Falle des § 30 Abs.1 AbstG also ZWEI Stimmen.

    Laut § 34 Abs.2 und Abs.3 AbstG darf hierbei zu jedem Gesetzentwurf jeweils statt mit JA auch mit NEIN gestimmt werden.

    Soweit, so gut. Aber § 36 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 AbstG besagt perverserweise, dass die Nein-Stimmen nur dann beachtlich sind, wenn beide Gesetzentwürfe dieselbe Anzahl von Jastimmen erhalten haben. Das ist eigentlich deswegen pervers, weil kein Gesetzentwurf als angenommen gelten dürfte, der zwar mehr Jastimmen als der andere erhält (sog. "relative Mehrheit"), aber zugleich mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Allerdings: Laut Art.63 Abs.2 Satz 3 VVB gilt ein verfassungsändernder Volksentscheid ja nur dann als angenommen, wenn ihm insbesondere eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Von daher kann niemals geschehen, dass ein verfassungsändernder Gesetzentwurf angenommen wird, der mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Ich rate hiermit zu folgendem Volksbegehrens-Text:

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung von Berlin (Einführung der Direktwahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volk)

    § 1

    Änderung und Ergänzung von Art.56 der Verfassung von Berlin

    Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl S.779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710), 710). wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1.) Artikel 56 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (1) Der/die Regierende Bürgermeister/in wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt, wenn und soweit keine diesbezügliche Wahl durch das Volk erfolgt ist, und zwar nur für die volle oder restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages. Eine solche Volkswahl hat zumindest immer gleichzeitig mit der Landtagswahl zu erfolgen, wenn sie einmal erfolgt ist, soweit dies nicht jeweils für einen Einzelfall durch Volksabstimmung gemäß Art.63 Abs.1 anders entschieden wird, aber erstmals unbedingt drei Monate nach Beschluss dieser Verfassungsbestimmung.

    (2) Bei der Volkswahl kann jede/r Wahlberechtigte aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/s/in für das Amt des/der Ministerpräsident/en/in jeweils eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jeder Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten.

    (3) In einer Volkswahl ist als Ministerpräsident/in erstrangig gewählt und erwirbt dieses Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen verrechnet, d.h. abgezählt wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt.

    (4) Zweitrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (5) Drittrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mehr gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (6) Viertrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen gültigen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten und wobei Zahlenbruchteile, die kleiner sind als 0,5, auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, auf die darüber liegende Zahl aufgerundet werden.

    (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenzahl mehrerer jeweils gleichrangig Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden) gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von den jeweils gleichrangig Gewählten beim Volkswahlgang das Amt erworben hat.

    (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Einzelbewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    (9) Die Abwahl eines/einer Ministerpräsident/en/in durch das Volk kann stattfinden entweder durch Sonderneuwahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mehr als der Hälfte der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten, oder durch Abänderungswahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mindstens zehn vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Eine Sonderneuwahl oder Abänderungswahl kann jedoch nur stattfinden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zur Ministerpräsidentschaft stattfindet. Eine Abänderungswahl kann nur beantragt werden, wenn der/die amtierende Ministerpräsident/in sich unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Amtes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Amtes unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Amtes trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Ministerpräsident/in geäußert hat.

    (10) Soweit sonstige Einzelheiten der Ministerpräsident/en/in-Volkswahl zu regeln sind, erfolgt dies durch einfaches Gesetz.

    (11) Die Senator/inn/en werden vom/von der Regierenden Bürgermeister/in ernannt und entlassen. Er/sie ernennt zwei Senator/inn/en zu seinen Stellvertreter/inne/n (Bürgermeister/innen).

    (12) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des/der Regierenden Bürgermeister/s/in endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der/die Regierende Bürgermeister/in und auf sein/ihr Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen fortzuführen.

    2.) Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu anderen Personalentscheidungen als der Wahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volkd gemäß Art.56 sind unzulässig.

    § 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt (im Sinne von Art.60 Abs.3 Satz1) am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Direktwahl des/der Berliner Regierenden Bürgermeister/s/in durch die zum Berliner Abgeordnetenhaus wahlberechtigte Bevölkerung Berlins

    von Zimmermann, angelegt

    Neben einem FREIHEITLICHEN Wahlrecht bzgl. des Berliner Mehrparteien-Parlamentes (Abgeordnetenhaus) fände ich wichtig, dass Berlins Regierende/r Bürgermeister/in von der Bevölkerung DIREKT gewählt und abgewählt werden könnte.

    Zum Thema freiheitliche Wahl finde ich bemerkenswert, dass Art.39 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VVB) NICHT auch die Freiheit der Wahl fordert. Dieser Absatz lautet nur:

    "(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt."

    Hier sind also nur 4 Erfordernisse der Wahl genannt, während z.B. in Art.38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stattdessen 5 Erfordernisse genannt sind, nämlich auch noch die FREIHEIT der Wahl (die allerdings in Wirklichkeit gar nicht gewährt wird):

    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

    Vielleicht gilt durch das GG auch in Berlin das Erfordernis der Wahl-FREIHEIT.

    Jedenfalls bestimmt § 7 Abs.1 des Berliner Landeswahlgesetzes (LWG-Bln) entgegen Art.39 Abs.1 VVB, dass die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses auch FREI zu sein habe:

    "(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt."

    Aber hier soll es zunächst erst um die Direktwahl von Berlins Regierende/m/r Bürgermeister/in (RB) gehen, d.h. sozusagen um eine Direktwahl des/der Ministerpräsident/en/in.

    Laut Art.56 Abs.1 VVB wird der/die Berliner RB nicht durch Direktwahl gewählt, sondern immer nur durch das Abgeordnetenhaus:

    "(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt."

    Wer das ändern möchte, müsste also zuerst diese Bestimmung der Berliner Verfassung ändern, und zwar durch Volksentscheid, denn das Abgeordnetenhaus wird gewiss nichts daran ändern wollen.

    Dieser Art.56 lautet zur Zeit vollständig:

    "Artikel 56

    (1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

    (2) Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).

    (3) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen."

    und müsste wie anschließend beschrieben neuformuliert werden.

    Sehr wichtig hierbei dürfte sein, dass kein spalterisches Wahlrecht verwendet wird, sondern ein "heilsamer Zwang" zur Integration möglichst vieler Bevölkerungsteile ausgeübt wird durch ein dementsprechendes integratives und dadurch echt freiheitlich-demokratisches Wahlrecht.

    Denn wenn eine Direktwahl stattdessen nur IRGENDWIE die Bevölkerung beteiligt, dann würde sich nur die SCHEIN-Legitimität des/der RB steigern, so dass die Politik noch gefährlicher und noch undemokratischer würde.

    Da es hier um die Wahl einer Einzelperson geht, kann nicht nach Verhältniswahl, sondern muss nach Mehrheitswahl gewählt werden.

    Aber die übliche sogenannte "relative Mehrheitswahl" nach angelsächsischem Muster, d.h. wie in Groß-Britannien (GB) und den USA nach dem Motto "one man – one vote" (so dass eben jede/r Wahlberechtigte nur eine einzige Stimme abgeben kann statt freiheitlich zu JEDER Bewerbung eine Stimme abgeben zu dürfen) und ohne Neinstimm-Befugnis, würde überhaupt nicht integrativ, sondern sehr spalterisch wirken, wie dies in den genannten angelsächsischen Staaten leider überall üblich ist und inzwischen jedenfalls in GB vielerorts beklagt wird.

    Von daher verbietet sich die Anwendung dieser sogenannten "relativen Mehrheitswahl" bei der Direktwahl des/der RB, sollte mithin keineswegs verfahren werden gemäß § 7 Abs.2 1.Teil LWG-Bln in Verbindung mit (iVm) § 16 Satz 1 LWG-Bln. Dieser leider dem verkrüppelnden und verkrüppelten, äußerst spalterischen Wahlrecht in GB und USA voll entsprechende Paragraph-Satz lautet:

    "§ 16 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

    In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit)."

    Eine Verfassungsänderung bzgl. Art.56 VVB kann auch durch Volksbegehren und Volksentscheid erfolgen, wobei folgende Verfassungsbestimmungen beachtlich sind:

    Zunächst beachtlich ist Art.59 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden."

    Sodann beachtlich ist Art.63 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt."

    Sicherheitshalber empfiehlt sich auch ein Blick auf Art.62 Satz.2 VVB, der lautet:

    "(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig."

    Diese Verfassungsbestimmung ist freilich besonders pervers, weil sie das Budgetrecht den Abgeordneten vorbehält, obwohl die Bevölkerung das Budget (den Haushalt) durch Steuergelder erwirtschaftet. In der Schweiz hat die Bevölkerung selbstverständlich auch das Recht, über alle Budgetfragen volksabzustimmen. Schließlich geht es dabei um das Geld des Volkes, über das hier in der BRD die Abgeordneten allein zu entscheiden beanspruchen, obwohl das doch gar nicht ihr eigenes Geld ist. Wie "überfordert" die Abgeordneten dabei offenbar sind, zeigt sich nicht zuletzt an den superteueren Nachwirkungen des Berliner "Bankenskandals" aus der Zeit von RB Diepgen.

    Aber die Bevölkerung zahlt hier offenbar gerne einfach jede Rechnung. In der Schweiz nicht.

    Da Art.62 Satz 2 VVB aber auch Volksbegehren "zu Personalentscheidungen" für unzulässig erklärt, empfiehlt sich, auch diese Verfassungsbestimmung neuzuformulieren. Zwar sind damit eigentlich nur feudalistische, d.h. ERNENNENDE Personalentscheidungen im Bereich der Verwaltung gemeint, aber die etablierten Parteipolitiker sind offenbar derart pervers, dass sie womöglich argumentieren könnten, Art.62 Satz 2 VVB stünde einem Volksbegehren zur Direktwahl des/der RB im Wege.

    Beachtlich ist schließlich auch das Berliner "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)", das in Art.63 Abs.4 VVB erwähnt ist, der lautet:

    "(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt."

    Im Berliner AbstG sind beachtlich die §§ 10 ff, insbesondere § 13, § 14, § 15 (der in Absatz 1 Satz 3 entgegen der Bestimmung des Art.63 Abs.2 Satz 2 VVB keine nur viermonatige, sondern eine sechsmonatige Unterschriftensammlungs-Dauer zulässt – VORSICHT), § 16, § 18, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 40 b, § 40c, § 41.

    § 30 Abs.1 AbstG ermöglicht dem Abgeordnetenhaus, dem Volksbegehren einen eigenen GEGEN-Gesetzentwurf gleichzeitig entgegenzudstellen.

    In der Schweiz wurde schon in den 1970er Jahren eine ähnliche Erlaubnis zur sogenannten "Alternativen Abstimmung" abgeschafft.

    § 33 Abs.2 AbstG besagt, dass jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen hat wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, d.h. im Falle des § 30 Abs.1 AbstG also ZWEI Stimmen.

    Laut § 34 Abs.2 und Abs.3 AbstG darf hierbei zu jedem Gesetzentwurf jeweils statt mit JA auch mit NEIN gestimmt werden.

    Soweit, so gut. Aber § 36 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 AbstG besagt perverserweise, dass die Nein-Stimmen nur dann beachtlich sind, wenn beide Gesetzentwürfe dieselbe Anzahl von Jastimmen erhalten haben. Das ist eigentlich deswegen pervers, weil kein Gesetzentwurf als angenommen gelten dürfte, der zwar mehr Jastimmen als der andere erhält (sog. "relative Mehrheit"), aber zugleich mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Allerdings: Laut Art.63 Abs.2 Satz 3 VVB gilt ein verfassungsändernder Volksentscheid ja nur dann als angenommen, wenn ihm insbesondere eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Von daher kann niemals geschehen, dass ein verfassungsändernder Gesetzentwurf angenommen wird, der mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Ich rate hiermit zu folgendem Volksbegehrens-Text:

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung von Berlin (Einführung der Direktwahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volk)

    § 1

    Änderung und Ergänzung von Art.56 der Verfassung von Berlin

    Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl S.779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710). wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1.) Artikel 56 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (1) Der/die Regierende Bürgermeister/in wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt, wenn und soweit keine diesbezügliche Wahl durch das Volk erfolgt ist, und zwar nur für die volle oder restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages. Eine solche Volkswahl hat zumindest immer gleichzeitig mit der Landtagswahl zu erfolgen, wenn sie einmal erfolgt ist, soweit dies nicht jeweils für einen Einzelfall durch Volksabstimmung gemäß Art.63 Abs.1 anders entschieden wird, aber erstmals unbedingt drei Monate nach Beschluss dieser Verfassungsbestimmung.

    (2) Bei der Volkswahl kann jede/r Wahlberechtigte aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/s/in für das Amt des/der Ministerpräsident/en/in jeweils eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jeder Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten.

    (3) In einer Volkswahl ist als Ministerpräsident/in erstrangig gewählt und erwirbt dieses Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen verrechnet, d.h. abgezählt wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt.

    (4) Zweitrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (5) Drittrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mehr gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (6) Viertrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen gültigen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten und wobei Zahlenbruchteile, die kleiner sind als 0,5, auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, auf die darüber liegende Zahl aufgerundet werden.

    (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenzahl mehrerer jeweils gleichrangig Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden) gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von den jeweils gleichrangig Gewählten beim Volkswahlgang das Amt erworben hat.

    (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Einzelbewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    (9) Die Abwahl eines/einer Ministerpräsident/en/in durch das Volk kann stattfinden entweder durch Sonderneuwahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mehr als der Hälfte der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten, oder durch Abänderungswahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mindstens zehn vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Eine Sonderneuwahl oder Abänderungswahl kann jedoch nur stattfinden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zur Ministerpräsidentschaft stattfindet. Eine Abänderungswahl kann nur beantragt werden, wenn der/die amtierende Ministerpräsident/in sich unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Amtes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Amtes unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Amtes trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Ministerpräsident/in geäußert hat.

    (10) Soweit sonstige Einzelheiten der Ministerpräsident/en/in-Volkswahl zu regeln sind, erfolgt dies durch einfaches Gesetz.

    (11) Die Senator/inn/en werden vom/von der Regierenden Bürgermeister/in ernannt und entlassen. Er/sie ernennt zwei Senator/inn/en zu seinen Stellvertreter/inne/n (Bürgermeister/innen).

    (12) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des/der Regierenden Bürgermeister/s/in endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der/die Regierende Bürgermeister/in und auf sein/ihr Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen fortzuführen.

    2.) Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu anderen Personalentscheidungen als der Wahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volkd gemäß Art.56 sind unzulässig.

    § 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt (im Sinne von Art.60 Abs.3 Satz1) am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Direktwahl des/der Berliner Regierenden Bürgermeister/s/in durch die zum Berliner Abgeordnetenhaus wahlberechtigte Bevölkerung Berlins

    von Zimmermann, angelegt

    Neben einem FREIHEITLICHEN Wahlrecht bzgl. des Berliner Mehrparteien-Parlamentes (Abgeordnetenhaus) fände ich wichtig, dass Berlins Regierende/r Bürgermeister/in von der Bevölkerung DIREKT gewählt und abgewählt werden könnte.

    Zum Thema freiheitliche Wahl finde ich bemerkenswert, dass Art.39 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VVB) NICHT auch die Freiheit der Wahl fordert. Dieser Absatz lautet nur:

    "(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt."

    Hier sind also nur 4 Erfordernisse der Wahl genannt, während z.B. in Art.38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stattdessen 5 Erfordernisse genannt sind, nämlich auch noch die FREIHEIT der Wahl (die allerdings in Wirklichkeit gar nicht gewährt wird):

    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

    Vielleicht gilt durch das GG auch in Berlin das Erfordernis der Wahl-FREIHEIT.

    Jedenfalls bestimmt § 7 Abs.1 des Berliner Landeswahlgesetzes (LWG-Bln) entgegen Art.39 Abs.1 VVB, dass die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses auch FREI zu sein habe:

    "(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt."

    Aber hier soll es zunächst erst um die Direktwahl von Berlins Regierende/m/r Bürgermeister/in (RB) gehen, d.h. sozusagen um eine Direktwahl des/der Ministerpräsident/en/in.

    Laut Art.56 Abs.1 VVB wird der/die Berliner RB nicht durch Direktwahl gewählt, sondern immer nur durch das Abgeordnetenhaus:

    "(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt."

    Wer das ändern möchte, müsste also zuerst diese Bestimmung der Berliner Verfassung ändern, und zwar durch Volksentscheid, denn das Abgeordnetenhaus wird gewiss nichts daran ändern wollen.

    Dieser Art.56 lautet zur Zeit vollständig:

    "Artikel 56

    (1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

    (2) Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).

    (3) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen."

    und müsste wie anschließend beschrieben neuformuliert werden.

    Sehr wichtig hierbei dürfte sein, dass kein spalterisches Wahlrecht verwendet wird, sondern ein "heilsamer Zwang" zur Integration möglichst vieler Bevölkerungsteile ausgeübt wird durch ein dementsprechendes integratives und dadurch echt freiheitlich-demokratisches Wahlrecht.

    Denn wenn eine Direktwahl stattdessen nur IRGENDWIE die Bevölkerung beteiligt, dann würde sich nur die SCHEIN-Legitimität des/der RB steigern, so dass die Politik noch gefährlicher und noch undemokratischer würde.

    Da es hier um die Wahl einer Einzelperson geht, kann nicht nach Verhältniswahl, sondern muss nach Mehrheitswahl gewählt werden.

    Aber die übliche sogenannte "relative Mehrheitswahl" nach angelsächsischem Muster, d.h. wie in Groß-Britannien (GB) und den USA nach dem Motto "one man – one vote" (so dass eben jede/r Wahlberechtigte nur eine einzige Stimme abgeben kann statt freiheitlich zu JEDER Bewerbung eine Stimme abgeben zu dürfen) und ohne Neinstimm-Befugnis, würde überhaupt nicht integrativ, sondern sehr spalterisch wirken, wie dies in den genannten angelsächsischen Staaten leider überall üblich ist und inzwischen jedenfalls in GB vielerorts beklagt wird.

    Von daher verbietet sich die Anwendung dieser sogenannten "relativen Mehrheitswahl" bei der Direktwahl des/der RB, sollte mithin keineswegs verfahren werden gemäß § 7 Abs.2 1.Teil LWG-Bln in Verbindung mit (iVm) § 16 Satz 1 LWG-Bln. Dieser leider dem verkrüppelnden und verkrüppelten, äußerst spalterischen Wahlrecht in GB und USA voll entsprechende Paragraph-Satz lautet:

    "§ 16 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

    In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit)."

    Eine Verfassungsänderung bzgl. Art.56 VVB kann auch durch Volksbegehren und Volksentscheid erfolgen, wobei folgende Verfassungsbestimmungen beachtlich sind:

    Zunächst beachtlich ist Art.59 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden."

    Sodann beachtlich ist Art.63 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt."

    Sicherheitshalber empfiehlt sich auch ein Blick auf Art.62 Satz.2 VVB, der lautet:

    "(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig."

    Diese Verfassungsbestimmung ist freilich besonders pervers, weil sie das Budgetrecht den Abgeordneten vorbehält, obwohl die Bevölkerung das Budget (den Haushalt) durch Steuergelder erwirtschaftet. In der Schweiz hat die Bevölkerung selbstverständlich auch das Recht, über alle Budgetfragen volksabzustimmen. Schließlich geht es dabei um das Geld des Volkes, über das hier in der BRD die Abgeordneten allein zu entscheiden beanspruchen, obwohl das doch gar nicht ihr eigenes Geld ist. Wie "überfordert" die Abgeordneten dabei offenbar sind, zeigt sich nicht zuletzt an den superteueren Nachwirkungen des Berliner "Bankenskandals" aus der Zeit von RB Diepgen.

    Aber die Bevölkerung zahlt hier offenbar gerne einfach jede Rechnung. In der Schweiz nicht.

    Da Art.62 Satz 2 VVB aber auch Volksbegehren "zu Personalentscheidungen" für unzulässig erklärt, empfiehlt sich, auch diese Verfassungsbestimmung neuzuformulieren. Zwar sind damit eigentlich nur feudalistische, d.h. ERNENNENDE Personalentscheidungen im Bereich der Verwaltung gemeint, aber die etablierten Parteipolitiker sind offenbar derart pervers, dass sie womöglich argumentieren könnten, Art.62 Satz 2 VVB stünde einem Volksbegehren zur Direktwahl des/der RB im Wege.

    Beachtlich ist schließlich auch das Berliner "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)", das in Art.63 Abs.4 VVB erwähnt ist, der lautet:

    "(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt."

    Im Berliner AbstG sind beachtlich die §§ 10 ff, insbesondere § 13, § 14, § 15 (der in Absatz 1 Satz 3 entgegen der Bestimmung des Art.63 Abs.2 Satz 2 VVB keine nur viermonatige, sondern eine sechsmonatige Unterschriftensammlungs-Dauer zulässt – VORSICHT), § 16, § 18, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 40 b, § 40c, § 41.

    § 30 Abs.1 AbstG ermöglicht dem Abgeordnetenhaus, dem Volksbegehren einen eigenen GEGEN-Gesetzentwurf gleichzeitig entgegenzudstellen.

    In der Schweiz wurde schon in den 1970er Jahren eine ähnliche Erlaubnis zur sogenannten "Alternativen Abstimmung" abgeschafft.

    § 33 Abs.2 AbstG besagt, dass jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen hat wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, d.h. im Falle des § 30 Abs.1 AbstG also ZWEI Stimmen.

    Laut § 34 Abs.2 und Abs.3 AbstG darf hierbei zu jedem Gesetzentwurf jeweils statt mit JA auch mit NEIN gestimmt werden.

    Soweit, so gut. Aber § 36 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 AbstG besagt perverserweise, dass die Nein-Stimmen nur dann beachtlich sind, wenn beide Gesetzentwürfe dieselbe Anzahl von Jastimmen erhalten haben. Das ist eigentlich deswegen pervers, weil kein Gesetzentwurf als angenommen gelten dürfte, der zwar mehr Jastimmen als der andere erhält (sog. "relative Mehrheit"), aber zugleich mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Allerdings: Laut Art.63 Abs.2 Satz 3 VVB gilt ein verfassungsändernder Volksentscheid ja nur dann als angenommen, wenn ihm insbesondere eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Von daher kann niemals geschehen, dass ein verfassungsändernder Gesetzentwurf angenommen wird, der mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Ich rate hiermit zu folgendem Volksbegehrens-Text:

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung von Berlin (Einführung der Direktwahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volk)

    § 1

    Änderung und Ergänzung von Art.56 der Verfassung von Berlin

    Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl S.779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710). wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1.) Artikel 56 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (1) Der/die Regierende Bürgermeister/in wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt, wenn und soweit keine diesbezügliche Wahl durch das Volk erfolgt ist, und zwar nur für die volle oder restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages. Eine solche Volkswahl hat zumindest immer gleichzeitig mit der Landtagswahl zu erfolgen, wenn sie einmal erfolgt ist, soweit dies nicht jeweils für einen Einzelfall durch Volksabstimmung gemäß Art.63 Abs.1 anders entschieden wird, aber erstmals unbedingt drei Monate nach Beschluss dieser Verfassungsbestimmung.

    (2) Bei der Volkswahl kann jede/r Wahlberechtigte aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/s/in für das Amt des/der Ministerpräsident/en/in jeweils eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jeder Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten.

    (3) In einer Volkswahl ist als Ministerpräsident/in erstrangig gewählt und erwirbt dieses Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben Bewerbung abgegebenen Neinstimmen verrechnet, d.h. abgezählt wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt.

    (4) Zweitrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (5) Drittrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mehr gültige Jastimmen als Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (6) Viertrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen als Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten und wobei Zahlenbruchteile, die kleiner sind als 0,5, auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, auf die darüber liegende Zahl aufgerundet werden.

    (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenzahl mehrerer jeweils gleichrangig Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden) gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von den jeweils gleichrangig Gewählten beim Volkswahlgang das Amt erworben hat.

    (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Einzelbewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    (9) Die Abwahl eines/einer Ministerpräsident/en/in durch das Volk kann stattfinden entweder durch Sonderneuwahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mehr als der Hälfte der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten, oder durch Abänderungswahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mindstens zehn vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Eine Sonderneuwahl oder Abänderungswahl kann jedoch nur stattfinden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zur Ministerpräsidentschaft stattfindet. Eine Abänderungswahl kann nur beantragt werden, wenn der/die amtierende Ministerpräsident/in sich unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Amtes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Amtes unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Amtes trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Ministerpräsident/in geäußert hat.

    (10) Soweit sonstige Einzelheiten der Ministerpräsident/en/in-Volkswahl zu regeln sind, erfolgt dies durch einfaches Gesetz.

    (11) Die Senator/inn/en werden vom/von der Regierenden Bürgermeister/in ernannt und entlassen. Er/sie ernennt zwei Senator/inn/en zu seinen Stellvertreter/inne/n (Bürgermeister/innen).

    (12) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des/der Regierenden Bürgermeister/s/in endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der/die Regierende Bürgermeister/in und auf sein/ihr Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen fortzuführen.

    2.) Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu anderen Personalentscheidungen als der Wahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volkd gemäß Art.56 sind unzulässig.

    § 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt (im Sinne von Art.60 Abs.3 Satz1) am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Direktwahl des/der Berliner Regierenden Bürgermeister/s/in durch die zum Berliner Abgeordnetenhaus wahlberechtigte Bevölkerung Berlins

    von Zimmermann, angelegt

    Neben einem FREIHEITLICHEN Wahlrecht bzgl. des Berliner Mehrparteien-Parlamentes (Abgeordnetenhaus) fände ich wichtig, dass Berlins Regierende/r Bürgermeister/in von der Bevölkerung DIREKT gewählt und abgewählt werden könnte.

    Zum Thema freiheitliche Wahl finde ich bemerkenswert, dass Art.39 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VVB) NICHT auch die Freiheit der Wahl fordert. Dieser Absatz lautet nur:

    "(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt."

    Hier sind also nur 4 Erfordernisse der Wahl genannt, während z.B. in Art.38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stattdessen 5 Erfordernisse genannt sind, nämlich auch noch die FREIHEIT der Wahl (die allerdings in Wirklichkeit gar nicht gewährt wird):

    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

    Vielleicht gilt durch das GG auch in Berlin das Erfordernis der Wahl-FREIHEIT.

    Jedenfalls bestimmt § 7 Abs.1 des Berliner Landeswahlgesetzes (LWG-Bln) entgegen Art.39 Abs.1 VVB, dass die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses auch FREI zu sein habe:

    "(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt."

    Aber hier soll es zunächst erst um die Direktwahl von Berlins Regierende/m/r Bürgermeister/in (RB) gehen, d.h. sozusagen um eine Direktwahl des/der Ministerpräsident/en/in.

    Laut Art.56 Abs.1 VVB wird der/die Berliner RB nicht durch Direktwahl gewählt, sondern immer nur durch das Abgeordnetenhaus:

    "(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt."

    Wer das ändern möchte, müsste also zuerst diese Bestimmung der Berliner Verfassung ändern, und zwar durch Volksentscheid, denn das Abgeordnetenhaus wird gewiss nichts daran ändern wollen.

    Dieser Art.56 lautet zur Zeit vollständig:

    "Artikel 56

    (1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

    (2) Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).

    (3) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen."

    und müsste wie anschließend beschrieben neuformuliert werden.

    Sehr wichtig hierbei dürfte sein, dass kein spalterisches Wahlrecht verwendet wird, sondern ein "heilsamer Zwang" zur Integration möglichst vieler Bevölkerungsteile ausgeübt wird durch ein dementsprechendes integratives und dadurch echt freiheitlich-demokratisches Wahlrecht.

    Denn wenn eine Direktwahl stattdessen nur IRGENDWIE die Bevölkerung beteiligt, dann würde sich nur die SCHEIN-Legitimität des/der RB steigern, so dass die Politik noch gefährlicher und noch undemokratischer würde.

    Da es hier um die Wahl einer Einzelperson geht, kann nicht nach Verhältniswahl, sondern muss nach Mehrheitswahl gewählt werden.

    Aber die übliche sogenannte "relative Mehrheitswahl" nach angelsächsischem Muster, d.h. wie in Groß-Britannien (GB) und den USA nach dem Motto "one man – one vote" (so dass eben jede/r Wahlberechtigte nur eine einzige Stimme abgeben kann statt freiheitlich zu JEDER Bewerbung eine Stimme abgeben zu dürfen) und ohne Neinstimm-Befugnis, würde überhaupt nicht integrativ, sondern sehr spalterisch wirken, wie dies in den genannten angelsächsischen Staaten leider überall üblich ist und inzwischen jedenfalls in GB vielerorts beklagt wird.

    Von daher verbietet sich die Anwendung dieser sogenannten "relativen Mehrheitswahl" bei der Direktwahl des/der RB, sollte mithin keineswegs verfahren werden gemäß § 7 Abs.2 1.Teil LWG-Bln in Verbindung mit (iVm) § 16 Satz 1 LWG-Bln. Dieser leider dem verkrüppelnden und verkrüppelten, äußerst spalterischen Wahlrecht in GB und USA voll entsprechende Paragraph-Satz lautet:

    "§ 16 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

    In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit)."

    Eine Verfassungsänderung bzgl. Art.56 VVB kann auch durch Volksbegehren und Volksentscheid erfolgen, wobei folgende Verfassungsbestimmungen beachtlich sind:

    Zunächst beachtlich ist Art.59 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden."

    Sodann beachtlich ist Art.63 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt."

    Sicherheitshalber empfiehlt sich auch ein Blick auf Art.62 Satz.2 VVB, der lautet:

    "(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig."

    Diese Verfassungsbestimmung ist freilich besonders pervers, weil sie das Budgetrecht den Abgeordneten vorbehält, obwohl die Bevölkerung das Budget (den Haushalt) durch Steuergelder erwirtschaftet. In der Schweiz hat die Bevölkerung selbstverständlich auch das Recht, über alle Budgetfragen volksabzustimmen. Schließlich geht es dabei um das Geld des Volkes, über das hier in der BRD die Abgeordneten allein zu entscheiden beanspruchen, obwohl das doch gar nicht ihr eigenes Geld ist. Wie "überfordert" die Abgeordneten dabei offenbar sind, zeigt sich nicht zuletzt an den superteueren Nachwirkungen des Berliner "Bankenskandals" aus der Zeit von RB Diepgen.

    Aber die Bevölkerung zahlt hier offenbar gerne einfach jede Rechnung. In der Schweiz nicht.

    Da Art.62 Satz 2 VVB aber auch Volksbegehren "zu Personalentscheidungen" für unzulässig erklärt, empfiehlt sich, auch diese Verfassungsbestimmung neuzuformulieren. Zwar sind damit eigentlich nur feudalistische, d.h. ERNENNENDE Personalentscheidungen im Bereich der Verwaltung gemeint, aber die etablierten Parteipolitiker sind offenbar derart pervers, dass sie womöglich argumentieren könnten, Art.62 Satz 2 VVB stünde einem Volksbegehren zur Direktwahl des/der RB im Wege.

    Beachtlich ist schließlich auch das Berliner "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)", das in Art.63 Abs.4 VVB erwähnt ist, der lautet:

    "(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt."

    Im Berliner AbstG sind beachtlich die §§ 10 ff, insbesondere § 13, § 14, § 15 (der in Absatz 1 Satz 3 entgegen der Bestimmung des Art.63 Abs.2 Satz 2 VVB keine nur viermonatige, sondern eine sechsmonatige Unterschriftensammlungs-Dauer zulässt – VORSICHT), § 16, § 18, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 40 b, § 40c, § 41.

    § 30 Abs.1 AbstG ermöglicht dem Abgeordnetenhaus, dem Volksbegehren einen eigenen GEGEN-Gesetzentwurf gleichzeitig entgegenzudstellen.

    In der Schweiz wurde schon in den 1970er Jahren eine ähnliche Erlaubnis zur sogenannten "Alternativen Abstimmung" abgeschafft.

    § 33 Abs.2 AbstG besagt, dass jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen hat wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, d.h. im Falle des § 30 Abs.1 AbstG also ZWEI Stimmen.

    Laut § 34 Abs.2 und Abs.3 AbstG darf hierbei zu jedem Gesetzentwurf jeweils statt mit JA auch mit NEIN gestimmt werden.

    Soweit, so gut. Aber § 36 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 AbstG besagt perverserweise, dass die Nein-Stimmen nur dann beachtlich sind, wenn beide Gesetzentwürfe dieselbe Anzahl von Jastimmen erhalten haben. Das ist eigentlich deswegen pervers, weil kein Gesetzentwurf als angenommen gelten dürfte, der zwar mehr Jastimmen als der andere erhält (sog. "relative Mehrheit"), aber zugleich mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Allerdings: Laut Art.63 Abs.2 Satz 3 VVB gilt ein verfassungsändernder Volksentscheid ja nur dann als angenommen, wenn ihm insbesondere eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Von daher kann niemals geschehen, dass ein verfassungsändernder Gesetzentwurf angenommen wird, der mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Ich rate hiermit zu folgendem Volksbegehrens-Text:

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung von Berlin (Einführung der Direktwahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volk)

    § 1

    Änderung und Ergänzung von Art.56 der Verfassung von Berlin

    Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl S.779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710). wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1.) Artikel 56 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (1) Der/die Regierende Bürgermeister/in wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt, wenn und soweit keine diesbezügliche Wahl durch das Volk erfolgt ist, und zwar nur für die volle oder restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages. Eine solche Volkswahl hat zumindest immer gleichzeitig mit der Landtagswahl zu erfolgen, wenn sie einmal erfolgt ist, soweit dies nicht jeweils für einen Einzelfall durch Volksabstimmung gemäß Art.63 Abs.1 anders entschieden wird, aber erstmals unbedingt drei Monate nach Beschluss dieser Verfassungsbestimmung.

    (2) Bei der Volkswahl kann jede/r Wahlberechtigte aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/s/in für das Amt des/der Ministerpräsident/en/in jeweils eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jeder Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten.

    (3) In einer Volkswahl ist als Ministerpräsident/in erstrangig gewählt und erwirbt dieses Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben Bewerbung abgegebenen Neinstimmen verrechnet, d.h. abgezählt wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt.

    (4) Zweitrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (5) Drittrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mehr gültige Jastimmen als Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (6) Viertrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen als Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten und wobei Zahlenbruchteile, die kleiner sind als 0,5, auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, auf die darüber liegende Zahl aufgerundet werden.

    (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenzahl mehrerer jeweils gleichrangig Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden) gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von den jeweils gleichrangig Gewählten beim Volkswahlgang das Amt erworben hat.

    (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Einzelbewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    (9) Die Abwahl eines/einer Ministerpräsident/en/in durch das Volk kann stattfinden entweder durch Sonderneuwahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mehr als der Hälfte der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten, oder durch Abänderungswahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mindstens zehn vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Eine Sonderneuwahl oder Abänderungswahl kann jedoch nur stattfinden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zur Ministerpräsidentschaft stattfindet. Eine Abänderungswahl kann nur beantragt werden, wenn der/die amtierende Ministerpräsident/in sich unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Amtes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Amtes unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Amtes trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Ministerpräsident/in geäußert hat.

    (10) Soweit sonstige Einzelheiten der Ministerpräsident/en/in-Volkswahl zu regeln sind, erfolgt dies durch einfaches Gesetz.

    (11) Die Senator/inn/en werden vom/von der Regierenden Bürgermeister/in ernannt und entlassen. Er/sie ernennt zwei Senator/inn/en zu seinen Stellvertreter/inne/n (Bürgermeister/innen).

    (12) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des/der Regierenden Bürgermeister/s/in endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der/die Regierende Bürgermeister/in und auf sein/ihr Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen fortzuführen.

    2.) Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu anderen Personalentscheidungen als der Wahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volkd gemäß Art.56 sind unzulässig.

    § 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt (im Sinne von Art.60 Abs.3 Satz1) am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Direktwahl des/der Berliner Regierenden Bürgermeister/s/in durch die zum Berliner Abgeordnetenhaus wahlberechtigte Bevölkerung Berlins

    von Zimmermann, angelegt

    Neben einem FREIHEITLICHEN Wahlrecht bzgl. des Berliner Mehrparteien-Parlamentes (Abgeordnetenhaus) fände ich wichtig, dass Berlins Regierende/r Bürgermeister/in von der Bevölkerung DIREKT gewählt und abgewählt werden könnte.

    Zum Thema freiheitliche Wahl finde ich bemerkenswert, dass Art.39 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VVB) NICHT auch die Freiheit der Wahl fordert. Dieser Absatz lautet nur:

    "(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt."

    Hier sind also nur 4 Erfordernisse der Wahl genannt, während z.B. in Art.38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stattdessen 5 Erfordernisse genannt sind, nämlich auch noch die FREIHEIT der Wahl (die allerdings in Wirklichkeit gar nicht gewährt wird):

    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

    Vielleicht gilt durch das GG auch in Berlin das Erfordernis der Wahl-FREIHEIT.

    Jedenfalls bestimmt § 7 Abs.1 des Berliner Landeswahlgesetzes (LWG-Bln) entgegen Art.39 Abs.1 VVB, dass die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses auch FREI zu sein habe:

    "(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt."

    Aber hier soll es zunächst erst um die Direktwahl von Berlins Regierende/m/r Bürgermeister/in (RB) gehen, d.h. sozusagen um eine Direktwahl des/der Ministerpräsident/en/in.

    Laut Art.56 Abs.1 VVB wird der/die Berliner RB nicht durch Direktwahl gewählt, sondern immer nur durch das Abgeordnetenhaus:

    "(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt."

    Wer das ändern möchte, müsste also zuerst diese Bestimmung der Berliner Verfassung ändern, und zwar durch Volksentscheid, denn das Abgeordnetenhaus wird gewiss nichts daran ändern wollen.

    Dieser Art.56 lautet zur Zeit vollständig:

    "Artikel 56

    (1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

    (2) Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).

    (3) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen."

    und müsste wie anschließend beschrieben neuformuliert werden.

    Sehr wichtig hierbei dürfte sein, dass kein spalterisches Wahlrecht verwendet wird, sondern ein "heilsamer Zwang" zur Integration möglichst vieler Bevölkerungsteile ausgeübt wird durch ein dementsprechendes integratives und dadurch echt freiheitlich-demokratisches Wahlrecht.

    Denn wenn eine Direktwahl stattdessen nur IRGENDWIE die Bevölkerung beteiligt, dann würde sich nur die SCHEIN-Legitimität des/der RB steigern, so dass die Politik noch gefährlicher und noch undemokratischer würde.

    Da es hier um die Wahl einer Einzelperson geht, kann nicht nach Verhältniswahl, sondern muss nach Mehrheitswahl gewählt werden.

    Aber die übliche sogenannte "relative Mehrheitswahl" nach angelsächsischem Muster, d.h. wie in Groß-Britannien (GB) und den USA nach dem Motto "one man – one vote" (so dass eben jede/r Wahlberechtigte nur eine einzige Stimme abgeben kann statt freiheitlich zu JEDER Bewerbung eine Stimme abgeben zu dürfen) und ohne Neinstimm-Befugnis, würde überhaupt nicht integrativ, sondern sehr spalterisch wirken, wie dies in den genannten angelsächsischen Staaten leider überall üblich ist und inzwischen jedenfalls in GB vielerorts beklagt wird.

    Von daher verbietet sich die Anwendung dieser sogenannten "relativen Mehrheitswahl" bei der Direktwahl des/der RB, sollte mithin keineswegs verfahren werden gemäß § 7 Abs.2 1.Teil LWG-Bln in Verbindung mit (iVm) § 16 Satz 1 LWG-Bln. Dieser leider dem verkrüppelnden und verkrüppelten, äußerst spalterischen Wahlrecht in GB und USA voll entsprechende Paragraph-Satz lautet:

    "§ 16 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

    In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit)."

    Eine Verfassungsänderung bzgl. Art.56 VVB kann auch durch Volksbegehren und Volksentscheid erfolgen, wobei folgende Verfassungsbestimmungen beachtlich sind:

    Zunächst beachtlich ist Art.59 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden."

    Sodann beachtlich ist Art.63 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt."

    Sicherheitshalber empfiehlt sich auch ein Blick auf Art.62 Satz.2 VVB, der lautet:

    "(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig."

    Diese Verfassungsbestimmung ist freilich besonders pervers, weil sie das Budgetrecht den Abgeordneten vorbehält, obwohl die Bevölkerung das Budget (den Haushalt) durch Steuergelder erwirtschaftet. In der Schweiz hat die Bevölkerung selbstverständlich auch das Recht, über alle Budgetfragen volksabzustimmen. Schließlich geht es dabei um das Geld des Volkes, über das hier in der BRD die Abgeordneten allein zu entscheiden beanspruchen, obwohl das doch gar nicht ihr eigenes Geld ist. Wie "überfordert" die Abgeordneten dabei offenbar sind, zeigt sich nicht zuletzt an den superteueren Nachwirkungen des Berliner "Bankenskandals" aus der Zeit von RB Diepgen.

    Aber die Bevölkerung zahlt hier offenbar gerne einfach jede Rechnung. In der Schweiz nicht.

    Da Art.62 Satz 2 VVB aber auch Volksbegehren "zu Personalentscheidungen" für unzulässig erklärt, empfiehlt sich, auch diese Verfassungsbestimmung neuzuformulieren. Zwar sind damit eigentlich nur feudalistische, d.h. ERNENNENDE Personalentscheidungen im Bereich der Verwaltung gemeint, aber die etablierten Parteipolitiker sind offenbar derart pervers, dass sie womöglich argumentieren könnten, Art.62 Satz 2 VVB stünde einem Volksbegehren zur Direktwahl des/der RB im Wege.

    Beachtlich ist schließlich auch das Berliner "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)", das in Art.63 Abs.4 VVB erwähnt ist, der lautet:

    "(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt."

    Im Berliner AbstG sind beachtlich die §§ 10 ff, insbesondere § 13, § 14, § 15 (der in Absatz 1 Satz 3 entgegen der Bestimmung des Art.63 Abs.2 Satz 2 VVB keine nur viermonatige, sondern eine sechsmonatige Unterschriftensammlungs-Dauer zulässt – VORSICHT), § 16, § 18, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 40 b, § 40c, § 41.

    § 30 Abs.1 AbstG ermöglicht dem Abgeordnetenhaus, dem Volksbegehren einen eigenen GEGEN-Gesetzentwurf gleichzeitig entgegenzudstellen.

    In der Schweiz wurde schon in den 1970er Jahren eine ähnliche Erlaubnis zur sogenannten "Alternativen Abstimmung" abgeschafft.

    § 33 Abs.2 AbstG besagt, dass jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen hat wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, d.h. im Falle des § 30 Abs.1 AbstG also ZWEI Stimmen.

    Laut § 34 Abs.2 und Abs.3 AbstG darf hierbei zu jedem Gesetzentwurf jeweils statt mit JA auch mit NEIN gestimmt werden.

    Soweit, so gut. Aber § 36 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 AbstG besagt perverserweise, dass die Nein-Stimmen nur dann beachtlich sind, wenn beide Gesetzentwürfe dieselbe Anzahl von Jastimmen erhalten haben. Das ist eigentlich deswegen pervers, weil kein Gesetzentwurf als angenommen gelten dürfte, der zwar mehr Jastimmen als der andere erhält (sog. "relative Mehrheit"), aber zugleich mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Allerdings: Laut Art.63 Abs.2 Satz 3 VVB gilt ein verfassungsändernder Volksentscheid ja nur dann als angenommen, wenn ihm insbesondere eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Von daher kann niemals geschehen, dass ein verfassungsändernder Gesetzentwurf angenommen wird, der mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Ich rate hiermit zu folgendem Volksbegehrens-Text:

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung von Berlin (Einführung der Direktwahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volk)

    § 1

    Änderung und Ergänzung von Art.56 der Verfassung von Berlin

    Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl S.779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710). wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1.) Artikel 56 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (1) Der/die Regierende Bürgermeister/in wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt, wenn und soweit keine diesbezügliche Wahl durch das Volk erfolgt ist, und zwar nur für die volle oder restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages. Eine solche Volkswahl hat zumindest immer gleichzeitig mit der Landtagswahl zu erfolgen, wenn sie einmal erfolgt ist, soweit dies nicht jeweils für einen Einzelfall durch Volksabstimmung anders entschieden wird, aber erstmals unbedingt drei Monate nach Beschluss dieser Verfassungsbestimmung.

    (2) Bei der Volkswahl kann jede/r Wahlberechtigte aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/s/in für das Amt des/der Ministerpräsident/en/in jeweils eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jeder Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten.

    (3) In einer Volkswahl ist als Ministerpräsident/in erstrangig gewählt und erwirbt dieses Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben Bewerbung abgegebenen Neinstimmen verrechnet, d.h. abgezählt wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt.

    (4) Zweitrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (5) Drittrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mehr gültige Jastimmen als Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat.

    (6) Viertrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen als Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten und wobei Zahlenbruchteile, die kleiner sind als 0,5, auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, auf die darüber liegende Zahl aufgerundet werden.

    (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenzahl mehrerer jeweils gleichrangig Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden) gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von den jeweils gleichrangig Gewählten beim Volkswahlgang das Amt erworben hat.

    (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Einzelbewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    (9) Die Abwahl eines/einer Ministerpräsident/en/in durch das Volk kann stattfinden entweder durch Sonderneuwahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mehr als der Hälfte der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten, oder durch Abänderungswahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mindstens zehn vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Eine Sonderneuwahl oder Abänderungswahl kann jedoch nur stattfinden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zur Ministerpräsidentschaft stattfindet. Eine Abänderungswahl kann nur beantragt werden, wenn der/die amtierende Ministerpräsident/in sich unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Amtes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Amtes unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Amtes trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Ministerpräsident/in geäußert hat.

    (10) Soweit sonstige Einzelheiten der Ministerpräsident/en/in-Volkswahl zu regeln sind, erfolgt dies durch einfaches Gesetz.

    (11) Die Senator/inn/en werden vom/von der Regierenden Bürgermeister/in ernannt und entlassen. Er/sie ernennt zwei Senator/inn/en zu seinen Stellvertreter/inne/n (Bürgermeister/innen).

    (12) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des/der Regierenden Bürgermeister/s/in endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der/die Regierende Bürgermeister/in und auf sein/ihr Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen fortzuführen.

    2.) Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu anderen Personalentscheidungen als der Wahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volkd gemäß Art.56 sind unzulässig.

    § 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt (im Sinne von Art.60 Abs.3 Satz1) am Tage nach der Verkündung in Kraft.

  • Direktwahl des/der Berliner Regierenden Bürgermeister/s/in durch die zum Berliner Abgeordnetenhaus wahlberechtigte Bevölkerung Berlins

    von Zimmermann, angelegt

    Neben einem FREIHEITLICHEN Wahlrecht bzgl. des Berliner Mehrparteien-Parlamentes (Abgeordnetenhaus) fände ich wichtig, dass Berlins Regierende/r Bürgermeister/in von der Bevölkerung DIREKT gewählt und abgewählt werden könnte.

    Zum Thema freiheitliche Wahl finde ich bemerkenswert, dass Art.39 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VVB) NICHT auch die Freiheit der Wahl fordert. Dieser Absatz lautet nur:

    "(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt."

    Hier sind also nur 4 Erfordernisse der Wahl genannt, während z.B. in Art.38 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) stattdessen 5 Erfordernisse genannt sind, nämlich auch noch die FREIHEIT der Wahl (die allerdings in Wirklichkeit gar nicht gewährt wird):

    "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

    Vielleicht gilt durch das GG auch in Berlin das Erfordernis der Wahl-FREIHEIT.

    Jedenfalls bestimmt § 7 Abs.1 des Berliner Landeswahlgesetzes (LWG-Bln) entgegen Art.39 Abs.1 VVB, dass die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses auch FREI zu sein habe:

    "(1) Das Abgeordnetenhaus wird auf Grund allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und direkter Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt."

    Aber hier soll es zunächst erst um die Direktwahl von Berlins Regierende/m/r Bürgermeister/in (RB) gehen, d.h. sozusagen um eine Direktwahl des/der Ministerpräsident/en/in.

    Laut Art.56 Abs.1 VVB wird der/die Berliner RB nicht durch Direktwahl gewählt, sondern immer nur durch das Abgeordnetenhaus:

    "(1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt."

    Wer das ändern möchte, müsste also zuerst diese Bestimmung der Berliner Verfassung ändern, und zwar durch Volksentscheid, denn das Abgeordnetenhaus wird gewiss nichts daran ändern wollen.

    Dieser Art.56 lautet zur Zeit vollständig:

    "Artikel 56

    (1) Der Regierende Bürgermeister wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt.

    (2) Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).

    (3) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des Regierenden Bürgermeisters endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der Regierende Bürgermeister und auf sein Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen."

    und müsste wie anschließend beschrieben neuformuliert werden.

    Sehr wichtig hierbei dürfte sein, dass kein spalterisches Wahlrecht verwendet wird, sondern ein "heilsamer Zwang" zur Integration möglichst vieler Bevölkerungsteile ausgeübt wird durch ein dementsprechendes integratives und dadurch echt freiheitlich-demokratisches Wahlrecht.

    Denn wenn eine Direktwahl stattdessen nur IRGENDWIE die Bevölkerung beteiligt, dann würde sich nur die SCHEIN-Legitimität des/der RB steigern, so dass die Politik noch gefährlicher und noch undemokratischer würde.

    Da es hier um die Wahl einer Einzelperson geht, kann nicht nach Verhältniswahl, sondern muss nach Mehrheitswahl gewählt werden.

    Aber die übliche sogenannte "relative Mehrheitswahl" nach angelsächsischem Muster, d.h. wie in Groß-Britannien (GB) und den USA nach dem Motto "one man – one vote" (so dass eben jede/r Wahlberechtigte nur eine einzige Stimme abgeben kann statt freiheitlich zu JEDER Bewerbung eine Stimme abgeben zu dürfen) und ohne Neinstimm-Befugnis, würde überhaupt nicht integrativ, sondern sehr spalterisch wirken, wie dies in den genannten angelsächsischen Staaten leider überall üblich ist und inzwischen jedenfalls in GB vielerorts beklagt wird.

    Von daher verbietet sich die Anwendung dieser sogenannten "relativen Mehrheitswahl" bei der Direktwahl des/der RB, sollte mithin keineswegs verfahren werden gemäß § 7 Abs.2 1.Teil LWG-Bln in Verbindung mit (iVm) § 16 Satz 1 LWG-Bln. Dieser leider dem verkrüppelnden und verkrüppelten, äußerst spalterischen Wahlrecht in GB und USA voll entsprechende Paragraph-Satz lautet:

    "§ 16 Mehrheitswahl in den Wahlkreisen

    In jedem Wahlkreis jedemWahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit)."

    Eine Verfassungsänderung bzgl. Art.56 VVB kann auch durch Volksbegehren und Volksentscheid erfolgen, wobei folgende Verfassungsbestimmungen beachtlich sind:

    Zunächst beachtlich ist Art.59 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden."

    Sodann beachtlich ist Art.63 Abs.2 VVB, der lautet:

    "(2) Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt."

    Sicherheitshalber empfiehlt sich auch ein Blick auf Art.62 Satz.2 VVB, der lautet:

    "(2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig."

    Diese Verfassungsbestimmung ist freilich besonders pervers, weil sie das Budgetrecht den Abgeordneten vorbehält, obwohl die Bevölkerung das Budget (den Haushalt) durch Steuergelder erwirtschaftet. In der Schweiz hat die Bevölkerung selbstverständlich auch das Recht, über alle Budgetfragen volksabzustimmen. Schließlich geht es dabei um das Geld des Volkes, über das hier in der BRD die Abgeordneten allein zu entscheiden beanspruchen, obwohl das doch gar nicht ihr eigenes Geld ist. Wie "überfordert" die Abgeordneten dabei offenbar sind, zeigt sich nicht zuletzt an den superteueren Nachwirkungen des Berliner "Bankenskandals" aus der Zeit von RB Diepgen.

    Aber die Bevölkerung zahlt hier offenbar gerne einfach jede Rechnung. In der Schweiz nicht.

    Da Art.62 Satz 2 VVB aber auch Volksbegehren "zu Personalentscheidungen" für unzulässig erklärt, empfiehlt sich, auch diese Verfassungsbestimmung neuzuformulieren. Zwar sind damit eigentlich nur feudalistische, d.h. ERNENNENDE Personalentscheidungen im Bereich der Verwaltung gemeint, aber die etablierten Parteipolitiker sind offenbar derart pervers, dass sie womöglich argumentieren könnten, Art.62 Satz 2 VVB stünde einem Volksbegehren zur Direktwahl des/der RB im Wege.

    Beachtlich ist schließlich auch das Berliner "Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG)", das in Art.63 Abs.4 VVB erwähnt ist, der lautet:

    "(4) Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlags, wird durch Gesetz geregelt."

    Im Berliner AbstG sind beachtlich die §§ 10 ff, insbesondere § 13, § 14, § 15 (der in Absatz 1 Satz 3 entgegen der Bestimmung des Art.63 Abs.2 Satz 2 VVB keine nur viermonatige, sondern eine sechsmonatige Unterschriftensammlungs-Dauer zulässt – VORSICHT), § 16, § 18, § 26, § 29, § 30, § 33, § 34, § 36, § 40 b, § 40c, § 41.

    § 30 Abs.1 AbstG ermöglicht dem Abgeordnetenhaus, dem Volksbegehren einen eigenen GEGEN-Gesetzentwurf gleichzeitig entgegenzudstellen.

    In der Schweiz wurde schon in den 1970er Jahren eine ähnliche Erlaubnis zur sogenannten "Alternativen Abstimmung" abgeschafft.

    § 33 Abs.2 AbstG besagt, dass jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen hat wie Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen, d.h. im Falle des § 30 Abs.1 AbstG also ZWEI Stimmen.

    Laut § 34 Abs.2 und Abs.3 AbstG darf hierbei zu jedem Gesetzentwurf jeweils statt mit JA auch mit NEIN gestimmt werden.

    Soweit, so gut. Aber § 36 Abs.3 Satz 1 und Satz 2 AbstG besagt perverserweise, dass die Nein-Stimmen nur dann beachtlich sind, wenn beide Gesetzentwürfe dieselbe Anzahl von Jastimmen erhalten haben. Das ist eigentlich deswegen pervers, weil kein Gesetzentwurf als angenommen gelten dürfte, der zwar mehr Jastimmen als der andere erhält (sog. "relative Mehrheit"), aber zugleich mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Allerdings: Laut Art.63 Abs.2 Satz 3 VVB gilt ein verfassungsändernder Volksentscheid ja nur dann als angenommen, wenn ihm insbesondere eine Mehrheit von mindestens der Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. Von daher kann niemals geschehen, dass ein verfassungsändernder Gesetzentwurf angenommen wird, der mehr Neinstimmen als Jastimmen erhielt.

    Ich rate hiermit zu folgendem Volksbegehrens-Text:

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung von Berlin (Einführung der Direktwahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volk)

    § 1

    Änderung und Ergänzung von Art.56 der Verfassung von Berlin

    Die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl S.779), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710). wird wie folgt geändert und ergänzt:

    1.) Artikel 56 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (1) Der/die Regierende Bürgermeister/in wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen vom Abgeordnetenhaus gewählt, wenn und soweit keine diesbezügliche Wahl durch das Volk erfolgt ist, und zwar nur für die volle oder restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages. Eine solche Volkswahl hat zumindest immer gleichzeitig mit der Landtagswahl zu erfolgen, wenn sie einmal erfolgt ist, soweit dies nicht jeweils für einen Einzelfall durch Volksabstimmung anders entschieden wird, aber erstmals unbedingt drei Monate nach Beschluss dieser Verfassungsbestimmung. (2) Bei der Volkswahl kann jede/r Wahlberechtigte aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/s/in für das Amt des/der Ministerpräsident/en/in jeweils eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jeder Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten. (3) In einer Volkswahl ist als Ministerpräsident/in erstrangig gewählt und erwirbt dieses Amt, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben Bewerbung abgegebenen Neinstimmen verrechnet, d.h. abgezählt wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt. (4) Zweitrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat. (5) Drittrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang mehr gültige Jastimmen als Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat. (6) Viertrangig durch das Volk gewählt ist und erwirbt das Amt, wer beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen als Neinstimmen sowie die meisten gültigen Jastimmen nach dementsprechender Verrechnung bekommen hat, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten und wobei Zahlenbruchteile, die kleiner sind als 0,5, auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, auf die darüber liegende Zahl aufgerundet werden. (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenzahl mehrerer jeweils gleichrangig Gewählter erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden) gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Amt, wer von diesen beim Volkswahlgang vor der Verrechnung weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere jeweils gleichrangig Gewählte auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von den jeweils gleichrangig Gewählten beim Volkswahlgang das Amt erworben hat. (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Einzelbewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist. (9) Die Abwahl eines/einer Ministerpräsident/en/in durch das Volk kann stattfinden entweder durch Sonderneuwahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mehr als der Hälfte der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten, oder durch Abänderungswahl spätestens sechzig Tage nach innerhalb von sechs Monaten gesammeltem schriftlichem Antrag von mindstens zehn vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Eine Sonderneuwahl oder Abänderungswahl kann jedoch nur stattfinden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser schriftlichen Beantragung ohnedies eine Hauptzeitplan-Gesamtneuwahl zur Ministerpräsidentschaft stattfindet. Eine Abänderungswahl kann nur beantragt werden, wenn der/die amtierende Ministerpräsident/in sich unerwartet verhält, indem er/sie nach dem Erwerb des Amtes sich entweder anders (d.h. abändernd) verhält als er/sie dies vor Erwerb des Amtes unmittelbar selbst oder mittelbar durch die Programmatik der ihm/ihr zuzuordnenden politischen Vereinigung geäußert hat oder vor dem Erwerb des Amtes trotz nachweislich ausdrücklicher damaliger Nachfrage überhaupt nichts eindeutig Bestimmtes zu seinem/ihrem späteren Verhalten als Ministerpräsident/in geäußert hat. (10) Soweit sonstige Einzelheiten der Ministerpräsident/en/in-Volkswahl zu regeln sind, erfolgt dies durch einfaches Gesetz. (11) Die Senator/inn/en werden vom/von der Regierenden Bürgermeister/in ernannt und entlassen. Er/sie ernennt zwei Senator/inn/en zu seinen Stellvertreter/inne/n (Bürgermeister/innen). (12) Die Mitglieder des Senats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Mit der Beendigung des Amtes des/der Regierenden Bürgermeister/s/in endet auch die Amtszeit der übrigen Senatsmitglieder. Der/die Regierende Bürgermeister/in und auf sein/ihr Ersuchen die übrigen Senatsmitglieder sind verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger/innen fortzuführen.

    2.) Artikel 62 Absatz 2 der Verfassung von Berlin wird wie folgt neugefasst:

    (2) Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu anderen Personalentscheidungen als der Wahl des/der Regierenden Bürgermeister/s/in durch das Volkd gemäß Art.56 sind unzulässig.

    § 2

    Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt (im Sinne von Art.60 Abs.3 Satz1) am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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