FREIHEITLICHES Wahlrecht für Berlin durch Änderung des Berliner LWG "Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)" (TEIL 2) - Historie

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  • FREIHEITLICHES Wahlrecht für Berlin durch Änderung des Berliner LWG "Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)" (TEIL 2)

    von Zimmermann, angelegt

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    15.) Paragraph 12 Abs.2e LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (2e) Bei Neuwahl - nicht jedoch bei Abwahl ! - von Ämtern oder Amtsanwartschaften (wie insbesondere, wenn diese in einer Reihe aufeinanderfolgen) kann die Versammlung im Einzelfall für jeweils nur einen einzigen und unmittelbar bevorstehenden Wahlgang beschließen, dass statt nach Mehrheitswahlrecht (gemäß Absatz 2c) nach Verhältniswahlrecht gewählt wird. Ein solcher Versammlungsbeschluss für jeweils einen einzigen und unmittelbar bevorstehenden Wahlgang kann von jedem/jeder anwesenden Stimmberechtigten nur beantragt werden, wenn bei einem jeweils unmittelbar vorausgehenden Wahlgang nach Mehrheitswahlrecht keinerlei, d.h. auch nicht teilweiser Erwerb der dabei zu erwerbenden Ämter oder Amtsanwartschaften erfolgte, wobei der Antrag jedoch nur dann angenommen ist, wenn er in einer Abstimmung mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen erhalten hat. Gewählt ist nach Verhältniswahlrecht, wer als Bewerber/in einer Bewerber/innen/gruppe oder als Einzelbewerber/in nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl insgesamt mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen erhalten hat. Hierbei wird jede zu einer jeweiligen Gruppenbewerbung sowie jede zu einzelnen Bewerber/inne/n einer jeweiligen Gruppe sowie jede zu einer Einzelbewerbung etwa abgegebene gültige Neinstimme jedoch nicht voll berechnet, sondern nur mit jeweils dem Vomhundertsatz, den die für die jeweilige Gruppenbewerbung oder im einzelnen für den/die jeweilige/n Bewerber/in der jeweiligen Gruppe oder für die jeweilige Einzelbewerbung bei dem betreffenden Wahlgang abgegebenen gültigen Jastimmen insgesamt ergeben im Verhältnis (=Verhältniswahlrecht) zur Gesamtzahl der im Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Stimmberechtigten. Bruchzahlen der jeweiligen Gesamtzahl der gültigen Neinstimmen bis zu 0,5 sind zur nächstkleineren Vollzahl abzurunden und ab 0,5 zur nächstgrößeren Vollzahl aufzurunden. Die dadurch zu errechnende Neinstimmenvollzahl wird von den gültigen Jastimmen abgezählt (="verrechnet"), so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert. Wurden in einem nach Verhältniswahlrecht stattfindenden Wahlgang von Ämtern oder Amtsanwartschaften (wie insbesondere, wenn diese in einer Reihe aufeinanderfolgen) mehr Bewerber/innen gewählt als Ämter oder Amtsanwartschaften frei sind, dann hat von den überhaupt Gewählten nur der/die/jenige ein Amt oder eine Amtsanwartschaft erworben (oder diesen Erwerb vorrangig für sich erwirkt, wenn die Ämter oder Amtsanwartschaften in einer Reihe aufeinanderfolgen), der/die nach dieser Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat. Bei nach dieser Verrechnung sich ergebender gleicher Anzahl gültiger Jastimmen der jeweils überhaupt Gewählten hat von ihnen nur der/die/jenige ein Amt oder eine Amtsanwartschaft erworben (oder diesen Erwerb vorrangig für sich erwirkt, wenn die Ämter oder Amtsanwartschaften in einer Reihe aufeinanderfolgen), der/die die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger gleicher Jastimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Bei sowohl nach wie vor dieser Verrechnung sich ergebender gleicher Anzahl gültiger Jastimmen der überhaupt Gewählten hat von diesen nur derjenige ein Amt oder eine Amtsanwartschaft erworben (oder diesen Erwerb vorrangig für sich erwirkt, wenn die Ämter oder Amtsanwartschaften in einer Reihe aufeinanderfolgen), der/die die wenigsten gültigen Neinstimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger insbesondere aufgrund von Ab- oder Aufrunden der Neinstimmen gleicher Neinstimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Bei sowohl nach wie vor dieser Verrechnung sich ergebender gleicher Anzahl gültiger Jastimmen sowie Neinstimmen der jeweiligen Gewählten, insbesondere der jeweils letztplazierten Gewählten, entscheidet zwischen ihnen im einzelnen jeweils das Los über den Erwerb der Ämter oder Amtsanwartschaften (sowie über den Vorrang beim Erwerb, wenn die Ämter oder Amtsanwartschaften in einer Reihe aufeinanderfolgen), so dass womöglich nicht alle von den überhaupt Gewählten ein etwa restliches freies Amt oder eine etwa restliche freie Amtsanwartschaft erwerben.

    16.) Paragraph 12 Abs.2f LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (2f) Soweit ein Losentscheid über den Erwerb von Ämtern oder Amtsanwartschaften zu erfolgen hat, haben die jeweiligen Bewerber/innen genau gleichaussehende Zettel aus einem Behältnis zu ziehen, auf denen insbesondere im einzelnen die zuzuordnende jeweils verschiedene Reihenfolge-Nummer der zu erwerbenden Ämter oder Amtsanwartschaften oder andernfalls nur der überhaupt erfolgte Erwerb des Amtes oder der Amtsanwartschaft angegeben ist.

    17.) Paragraph 12 Abs.3 LWG wird wie folgt neu eingefügt (wobei dessen Sätze 2 und 3 mit den bisherigen Sätzen 4 und 5 des Abs.1 alte Fassung [aF] wortwörtlich übereinstimmen):

    (3) Landeslisten sind entweder von einer Versammlung der Parteimitglieder im Wahlgebiet oder einer für das gesamte Wahlgebiet zuständigen, getreu Absatz 1 Satz 3 satzungsgemäß gewählten Delegiertenversammlung in geheimer Wahl gemäß Absatz 2 bis 2f aufzustellen; die Delegiertenversammlung muß entweder von den Angehörigen der Partei im Wahlgebiet oder in Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren Gebietsverbände getreu Absatz 1 Satz 3 satzungsgemäß gewählt sein, die ihrerseits von den Mitgliedern der Gebietsverbände getreu Absatz 1 Satz 3 satzungsgemäß gewählt sein müssen. Die Mitglieder oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung der Wahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

    18.) Paragraph 12 Abs.4 LWG wird wortwörtlich übereinstimmend mit Abs.2 aF eingefügt.

    19.) Paragraph 12 Abs.5 LWG wird wortwörtlich übereinstimmend mit Abs.3 aF eingefügt.

    20.) Paragraph 12 Abs.6 LWG wird wortwörtlich übereinstimmend mit Abs.4 aF eingefügt.

    21.) Paragraph 13 Abs.2 Satz 2 LWG wird wie folgt neugefasst:

    Die Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen, soweit dies nicht die Bestimmungen von § 12 Abs.1 und 2 bis 2f betrifft.

    22.) Paragraph 15 Abs.1 LWG wird wie folgt neugefasst:

    (1) Die Wahlberechtigten haben zwei Stimmen-Sorten, die Erststimmen-Sorte für das Wählen über Wahlkreis-Bewerbungen und die Zweitstimmen-Sorte für das Wählen über Bezirkslisten-Bewerbungen im Wahlkreisverband oder für das Wählen über Landeslisten-Bewerbungen im Wahlgebiet. Die Wahlberechtigten können ihre verschiedenen Jastimmen und Neinstimmen im einzelnen völlig frei abgeben, so dass sie insbesondere auch bei der Verwendung ihrer Zweitstimmen-Sorte überhaupt nicht gebunden sind an irgendeine etwa zuvor getätigte Verwendung ihrer Erststimmen-Sorte.

    23.) Paragraph 15 Abs.2 LWG wird wie folgt neugefasst:

    (2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis zu verwenden ist, die Wahlabsicht nicht zweifelsfrei erkennen läßt (dies ist insbesondere eigentlich dann gegeben, wenn der Name einzelner oder mehrerer der sich Bewerbenden durchgekreuzt ist, so dass hierbei nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt [im Sinne von Ja] oder als ausgekreuzt [im Sinne von Nein] gelten soll; trotzdem gilt der Stimmzettel dann nicht als ungültig wegen bezweifelbarer Erkennbarkeit, sondern dieses Durchkreuzen des Namens wird als nicht erfolgt betrachtet) oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

    24.) Paragraph 16 LWG wird wie folgt neugefasst:

    (1) In jedem Wahlkreis wird eine Person gewählt aus dem Kreis der wählbaren Einzelbewerber/innen, die sich für das Abgeordnetenmandat des betreffenden Wahlkreises bewerben. (2) Jede/r Wahlberechtigte kann bei jedem Wahlgang aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Wahlkreis-Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/in/s jeweils eine einzige Stimme als sogenannte Erststimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Erststimme zu jeder Wahlkreis-Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Wahlkreis-Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten. Die Anzahl der gültigen Neinstimmen wird hierbei im Rahmen der folgenden Absätze 3 bis 6 von den gültigen Jastimmen abgezählt (wird also "verrechnet"), so dass sich die jeweilige Jastimmenanzahl mithin vermindert durch die jeweilige Neinstimmenanzahl. (3) Gewählt ist hierbei erstrangig und erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang insgesamt mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, also mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat. (4) Hat beim Wahlgang kein/e Einzelbewerber/in mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen nach Verrechnung der Anzahl der gültigen Neinstimmen bekommen, dann ist hierbei zweitrangig gewählt und erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft dieses jeweiligen Wahlkreises, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang insgesamt mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, also mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat. (5) Hat beim Wahlgang kein/e Einzelbewerber/in mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen nach Verrechnung der Anzahl der gültigen Neinstimmen bekommen, dann ist hierbei drittrangig gewählt und erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft dieses jeweiligen Wahlkreises, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang insgesamt mehr gültige Jastimmen als Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, also mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat. (6) Hat beim Wahlgang kein/e Einzelbewerber/in mehr gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen nach Verrechnung der Anzahl der gültigen Neinstimmen bekommen, dann ist hierbei viertrangig gewählt und erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft dieses jeweiligen Wahlkreises, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % mehr gültige Jastimmen als Neinstimmen erhielt, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert (wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit jeweils dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen gültigen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Landtags-Wahlgang über das Abgeordnetenmandat dieses jeweiligen Wahlkreises zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten), und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, also mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat. Zahlenbruchteile der Neinstimmenzahl, die kleiner 0,5 sind, werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrerer der jeweiligen gleichrangig Gewählten erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft, wer von diesen gleichrangig Gewählten die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger gleicher Jastimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden gemäß Absatz 6 Satz 2) gleicher Jastimmenanzahl mehrere der jeweiligen gleichrangig Gewählten auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft, wer von diesen gleichrangig Gewählten die wenigsten gültigen Neinstimmen auf sich vereinigt, d.h. wer vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere der jeweiligen gleichrangig Gewählten auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenanzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Bezirkswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von diesen gleichrangig Gewählten das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft des Wahlkreises erworben hat. (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Wahlkreis-Bewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    25.) Paragraph 17 Abs.1 Satz 1 LWG wird wie folgt neugefasst:

    Für die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze (insbesondere § 7 Abs. 2) werden die auf die Bezirks- oder Landeslisten der Parteien abgegebenen gültigen Zweitstimmen (§ 15) zusammengezählt; dafür gelten die Bezirkslisten derselben Partei als verbunden.

    26.) Paragraph 17 Abs.2 LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (2) Jede/r Wahlberechtigte kann bei jedem Wahlgang aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Listen-Bewerbung einer Partei jeweils eine einzige Stimme als sogenannte Zweitstimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Zweitstimme zu jeder Listen-Bewerbung) sowie zum Zwecke einer freien Vorwahl auch zu jedem/jeder einzelnen Bewerber/in von jeder Liste einer Partei eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jedem/jeder einzelnen Listen-Bewerber/in), wobei er jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Listen-Bewerbung sowie für oder gegen den/die jeweilige/n einzelne/n Listen-Bewerber/in zu stimmen oder sich der Stimmabgabe zu enthalten.

    27.) Paragraph 17 Abs.3 LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (3) Mit der Stimmabgabe zum Zwecke der freien Vorwahl kann jede/r Wahlberechtigte nach eigenem Belieben die innere Reihenfolge jeder Liste einer Partei mitbestimmen, d.h. die Reihenfolge oder den Vorrang, in der die einzelnen Bewerber/innen der jeweiligen Liste ein Abgeordnetenmandat oder zumindest eine diesbezügliche Amtsanwartschaft erwerben. Denn diese Reihenfolge richtet sich letztlich danach, wer von diesen einzelnen Bewerber/inne/n der jeweiligen Liste mindestens 2,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen und dabei mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer einzelnen Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben einzelnen Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden Neinstimmen nur berechnet wird mit jeweils der Hälfte desjenigen Vomhundertsatzes, den die Anzahl der zu der jeweiligen Listen-Bewerbung der jeweiligen Partei abgegebenen gültigen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim Wahlgang über die Listen-Abgeordnetenmandate dieser jeweiligen Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrerer dieser Gewählten erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft und bestimmt sich die Reihenfolge oder der Vorrang innerhalb der jeweiligen Liste danach, wer von diesen Gewählten die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger gleicher Jastimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden gleicher Jastimmenanzahl mehrere dieser Gewählten auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft und bestimmt sich die Reihenfolge oder der Vorrang innerhalb der jeweiligen Liste danach, wer von diesen Gewählten die wenigsten gültigen Neinstimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden gleicher Jastimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere dieser Gewählten auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenanzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von diesen Gewählten das Abgeordnetenmandat oder zumindest eine diesbezügliche Amtsanwartschaft erworben hat und welche Reihenfolge oder welcher Rang innerhalb der jeweiligen Liste gilt.

  • FREIHEITLICHES Wahlrecht für Berlin durch Änderung des Berliner LWG "Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)" (TEIL 2)

    von Zimmermann, angelegt

    (Hier geht es weiter mit TEIL 2 von insgesmt 3 Teilen zum Gesetzentwurf betr. Änderung des Berliner LWG)

    15.) Paragraph 12 Abs.2e LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (2e) Bei Neuwahl - nicht jedoch bei Abwahl ! - von Ämtern oder Amtsanwartschaften (wie insbesondere, wenn diese in einer Reihe aufeinanderfolgen) kann die Versammlung im Einzelfall für jeweils nur einen einzigen und unmittelbar bevorstehenden Wahlgang beschließen, dass statt nach Mehrheitswahlrecht (gemäß Absatz 2c) nach Verhältniswahlrecht gewählt wird. Ein solcher Versammlungsbeschluss für jeweils einen einzigen und unmittelbar bevorstehenden Wahlgang kann von jedem/jeder anwesenden Stimmberechtigten nur beantragt werden, wenn bei einem jeweils unmittelbar vorausgehenden Wahlgang nach Mehrheitswahlrecht keinerlei, d.h. auch nicht teilweiser Erwerb der dabei zu erwerbenden Ämter oder Amtsanwartschaften erfolgte, wobei der Antrag jedoch nur dann angenommen ist, wenn er in einer Abstimmung mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen erhalten hat. Gewählt ist nach Verhältniswahlrecht, wer als Bewerber/in einer Bewerber/innen/gruppe oder als Einzelbewerber/in nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl insgesamt mindestens 0,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen erhalten hat. Hierbei wird jede zu einer jeweiligen Gruppenbewerbung sowie jede zu einzelnen Bewerber/inne/n einer jeweiligen Gruppe sowie jede zu einer Einzelbewerbung etwa abgegebene gültige Neinstimme jedoch nicht voll berechnet, sondern nur mit jeweils dem Vomhundertsatz, den die für die jeweilige Gruppenbewerbung oder im einzelnen für den/die jeweilige/n Bewerber/in der jeweiligen Gruppe oder für die jeweilige Einzelbewerbung bei dem betreffenden Wahlgang abgegebenen gültigen Jastimmen insgesamt ergeben im Verhältnis (=Verhältniswahlrecht) zur Gesamtzahl der im Wahlgang zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Stimmberechtigten. Bruchzahlen der jeweiligen Gesamtzahl der gültigen Neinstimmen bis zu 0,5 sind zur nächstkleineren Vollzahl abzurunden und ab 0,5 zur nächstgrößeren Vollzahl aufzurunden. Die dadurch zu errechnende Neinstimmenvollzahl wird von den gültigen Jastimmen abgezählt (="verrechnet"), so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert. Wurden in einem nach Verhältniswahlrecht stattfindenden Wahlgang von Ämtern oder Amtsanwartschaften (wie insbesondere, wenn diese in einer Reihe aufeinanderfolgen) mehr Bewerber/innen gewählt als Ämter oder Amtsanwartschaften frei sind, dann hat von den überhaupt Gewählten nur der/die/jenige ein Amt oder eine Amtsanwartschaft erworben (oder diesen Erwerb vorrangig für sich erwirkt, wenn die Ämter oder Amtsanwartschaften in einer Reihe aufeinanderfolgen), der/die nach dieser Verrechnung mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat. Bei nach dieser Verrechnung sich ergebender gleicher Anzahl gültiger Jastimmen der jeweils überhaupt Gewählten hat von ihnen nur der/die/jenige ein Amt oder eine Amtsanwartschaft erworben (oder diesen Erwerb vorrangig für sich erwirkt, wenn die Ämter oder Amtsanwartschaften in einer Reihe aufeinanderfolgen), der/die die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger gleicher Jastimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Bei sowohl nach wie vor dieser Verrechnung sich ergebender gleicher Anzahl gültiger Jastimmen der überhaupt Gewählten hat von diesen nur derjenige ein Amt oder eine Amtsanwartschaft erworben (oder diesen Erwerb vorrangig für sich erwirkt, wenn die Ämter oder Amtsanwartschaften in einer Reihe aufeinanderfolgen), der/die die wenigsten gültigen Neinstimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger insbesondere aufgrund von Ab- oder Aufrunden der Neinstimmen gleicher Neinstimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Bei sowohl nach wie vor dieser Verrechnung sich ergebender gleicher Anzahl gültiger Jastimmen sowie Neinstimmen der jeweiligen Gewählten, insbesondere der jeweils letztplazierten Gewählten, entscheidet zwischen ihnen im einzelnen jeweils das Los über den Erwerb der Ämter oder Amtsanwartschaften (sowie über den Vorrang beim Erwerb, wenn die Ämter oder Amtsanwartschaften in einer Reihe aufeinanderfolgen), so dass womöglich nicht alle von den überhaupt Gewählten ein etwa restliches freies Amt oder eine etwa restliche freie Amtsanwartschaft erwerben.

    16.) Paragraph 12 Abs.2f LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (2f) Soweit ein Losentscheid über den Erwerb von Ämtern oder Amtsanwartschaften zu erfolgen hat, haben die jeweiligen Bewerber/innen genau gleichaussehende Zettel aus einem Behältnis zu ziehen, auf denen insbesondere im einzelnen die zuzuordnende jeweils verschiedene Reihenfolge-Nummer der zu erwerbenden Ämter oder Amtsanwartschaften oder andernfalls nur der überhaupt erfolgte Erwerb des Amtes oder der Amtsanwartschaft angegeben ist.

    17.) Paragraph 12 Abs.3 LWG wird wie folgt neu eingefügt (wobei dessen Sätze 2 und 3 mit den bisherigen Sätzen 4 und 5 des Abs.1 alte Fassung [aF] wortwörtlich übereinstimmen):

    (3) Landeslisten sind entweder von einer Versammlung der Parteimitglieder im Wahlgebiet oder einer für das gesamte Wahlgebiet zuständigen, getreu Absatz 1 Satz 3 satzungsgemäß gewählten Delegiertenversammlung in geheimer Wahl gemäß Absatz 2 bis 2f aufzustellen; die Delegiertenversammlung muß entweder von den Angehörigen der Partei im Wahlgebiet oder in Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren Gebietsverbände getreu Absatz 1 Satz 3 satzungsgemäß gewählt sein, die ihrerseits von den Mitgliedern der Gebietsverbände getreu Absatz 1 Satz 3 satzungsgemäß gewählt sein müssen. Die Mitglieder oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung der Wahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

    18.) Paragraph 12 Abs.4 LWG wird wortwörtlich übereinstimmend mit Abs.2 aF eingefügt.

    19.) Paragraph 12 Abs.5 LWG wird wortwörtlich übereinstimmend mit Abs.3 aF eingefügt.

    20.) Paragraph 12 Abs.6 LWG wird wortwörtlich übereinstimmend mit Abs.4 aF eingefügt.

    21.) Paragraph 13 Abs.2 Satz 2 LWG wird wie folgt neugefasst:

    Die Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen, soweit dies nicht die Bestimmungen von § 12 Abs.1 und 2 bis 2f betrifft.

    22.) Paragraph 15 Abs.1 LWG wird wie folgt neugefasst:

    (1) Die Wahlberechtigten haben zwei Stimmen-Sorten, die Erststimmen-Sorte für das Wählen über Wahlkreis-Bewerbungen und die Zweitstimmen-Sorte für das Wählen über Bezirkslisten-Bewerbungen im Wahlkreisverband oder für das Wählen über Landeslisten-Bewerbungen im Wahlgebiet. Die Wahlberechtigten können ihre verschiedenen Jastimmen und Neinstimmen im einzelnen völlig frei abgeben, so dass sie insbesondere auch bei der Verwendung ihrer Zweitstimmen-Sorte überhaupt nicht gebunden sind an irgendeine etwa zuvor getätigte Verwendung ihrer Erststimmen-Sorte.

    23.) Paragraph 15 Abs.2 LWG wird wie folgt neugefasst:

    (2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis zu verwenden ist, die Wahlabsicht nicht zweifelsfrei erkennen läßt (dies ist insbesondere eigentlich dann gegeben, wenn der Name einzelner oder mehrerer der sich Bewerbenden durchgekreuzt ist, so dass hierbei nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt [im Sinne von Ja] oder als ausgekreuzt [im Sinne von Nein] gelten soll; trotzdem gilt der Stimmzettel dann nicht als ungültig wegen bezweifelbarer Erkennbarkeit, sondern dieses Durchkreuzen des Namens wird als nicht erfolgt betrachtet) oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

    24.) Paragraph 16 LWG wird wie folgt neugefasst:

    (1) In jedem Wahlkreis wird eine Person gewählt aus dem Kreis der wählbaren Einzelbewerber/innen, die sich für das Abgeordnetenmandat des betreffenden Wahlkreises bewerben. (2) Jede/r Wahlberechtigte kann bei jedem Wahlgang aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Wahlkreis-Bewerbung eines/einer Einzelbewerber/in/s jeweils eine einzige Stimme als sogenannte Erststimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Erststimme zu jeder Wahlkreis-Bewerbung), wobei er/sie jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Wahlkreis-Bewerbung zu stimmen oder sich jeweils der Stimmabgabe zu enthalten. Die Anzahl der gültigen Neinstimmen wird hierbei im Rahmen der folgenden Absätze 3 bis 6 von den gültigen Jastimmen abgezählt (wird also "verrechnet"), so dass sich die jeweilige Jastimmenanzahl mithin vermindert durch die jeweilige Neinstimmenanzahl. (3) Gewählt ist hierbei erstrangig und erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang insgesamt mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, also mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat. (4) Hat beim Wahlgang kein/e Einzelbewerber/in mindestens dreimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen nach Verrechnung der Anzahl der gültigen Neinstimmen bekommen, dann ist hierbei zweitrangig gewählt und erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft dieses jeweiligen Wahlkreises, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang insgesamt mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, also mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat. (5) Hat beim Wahlgang kein/e Einzelbewerber/in mindestens zweimal soviele gültige Jastimmen wie Neinstimmen nach Verrechnung der Anzahl der gültigen Neinstimmen bekommen, dann ist hierbei drittrangig gewählt und erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft dieses jeweiligen Wahlkreises, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang insgesamt mehr gültige Jastimmen als Neinstimmen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, also mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat. (6) Hat beim Wahlgang kein/e Einzelbewerber/in mehr gültige Jastimmen als gültige Neinstimmen nach Verrechnung der Anzahl der gültigen Neinstimmen bekommen, dann ist hierbei viertrangig gewählt und erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft dieses jeweiligen Wahlkreises, wer als Einzelbewerber/in beim Wahlgang nach dem Ab- oder Aufrunden der jeweiligen Neinstimmen-Bruchzahl mindestens 0,5 % mehr gültige Jastimmen als Neinstimmen erhielt, nachdem von der zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zu seiner/ihrer Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert (wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden gültigen Neinstimmen nur berechnet wird mit jeweils dem Vomhundertsatz, den die Anzahl der zu dieser jeweiligen Bewerbung abgegebenen gültigen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim jeweiligen Landtags-Wahlgang über das Abgeordnetenmandat dieses jeweiligen Wahlkreises zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten), und nach dieser Verrechnung die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, also mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat. Zahlenbruchteile der Neinstimmenzahl, die kleiner 0,5 sind, werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche, die gleich oder größer als 0,5 sind, werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. (7) Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrerer der jeweiligen gleichrangig Gewählten erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft, wer von diesen gleichrangig Gewählten die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger gleicher Jastimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen (insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden gemäß Absatz 6 Satz 2) gleicher Jastimmenanzahl mehrere der jeweiligen gleichrangig Gewählten auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft, wer von diesen gleichrangig Gewählten die wenigsten gültigen Neinstimmen auf sich vereinigt, d.h. wer vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere der jeweiligen gleichrangig Gewählten auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenanzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Bezirkswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von diesen gleichrangig Gewählten das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft des Wahlkreises erworben hat. (8) Das Durchkreuzen des Namens einzelner oder mehrerer Wahlkreis-Bewerber/innen ist ungültig und wird als nicht erfolgt betrachtet, weil danach nicht klar ist, ob der jeweilige Name und somit die betreffende Bewerbung als angekreuzt (im Sinne von Ja) oder als ausgekreuzt (im Sinne von Nein) zu betrachten ist.

    25.) Paragraph 17 Abs.1 Satz 1 LWG wird wie folgt neugefasst:

    Für die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze (insbesondere § 7 Abs. 2) werden die auf die Bezirks- oder Landeslisten der Parteien abgegebenen gültigen Zweitstimmen (§ 15) zusammengezählt; dafür gelten die Bezirkslisten derselben Partei als verbunden.

    26.) Paragraph 17 Abs.2 LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (2) Jede/r Wahlberechtigte kann bei jedem Wahlgang aufgrund der Freiheit der Wahl zu jeder Listen-Bewerbung einer Partei jeweils eine einzige Stimme als sogenannte Zweitstimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Zweitstimme zu jeder Listen-Bewerbung) sowie zum Zwecke einer freien Vorwahl auch zu jedem/jeder einzelnen Bewerber/in von jeder Liste einer Partei eine einzige Stimme abgeben (nicht mehr als eine einzige Stimme zu jedem/jeder einzelnen Listen-Bewerber/in), wobei er jeweils die drei Möglichkeiten hat, entweder für oder gegen die jeweilige Listen-Bewerbung sowie für oder gegen den/die jeweilige/n einzelne/n Listen-Bewerber/in zu stimmen oder sich der Stimmabgabe zu enthalten.

    27.) Paragraph 17 Abs.3 LWG wird wie folgt neu eingefügt:

    (3) Mit der Stimmabgabe zum Zwecke der freien Vorwahl kann jede/r Wahlberechtigte nach eigenem Belieben die innere Reihenfolge jeder Liste einer Partei mitbestimmen, d.h. die Reihenfolge oder den Vorrang, in der die einzelnen Bewerber/innen der jeweiligen Liste ein Abgeordnetenmandat oder zumindest eine diesbezügliche Amtsanwartschaft erwerben. Denn diese Reihenfolge richtet sich letztlich danach, wer von diesen einzelnen Bewerber/inne/n der jeweiligen Liste mindestens 2,5 % übrigbleibende gültige Jastimmen und dabei mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hat, nachdem von der zu seiner/ihrer einzelnen Bewerbung abgegebenen Anzahl von gültigen Jastimmen die zur selben einzelnen Bewerbung abgegebenen gültigen Neinstimmen abgezählt (="verrechnet") wurden, so dass sich die jeweilige Jastimmenzahl dementsprechend vermindert, wobei aber jede dieser abgegebenen und abzuzählenden Neinstimmen nur berechnet wird mit jeweils der Hälfte desjenigen Vomhundertsatzes, den die Anzahl der zu der jeweiligen Listen-Bewerbung der jeweiligen Partei abgegebenen gültigen Jastimmen beträgt im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt beim Wahlgang über die Listen-Abgeordnetenmandate dieser jeweiligen Landtagswahl zumindest teilweise gültig stimmabgebenden Wahlberechtigten. Bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrerer dieser Gewählten erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft und bestimmt sich die Reihenfolge oder der Vorrang innerhalb der jeweiligen Liste danach, wer von diesen Gewählten die meisten gültigen Jastimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger gleicher Jastimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen mehr gültige Jastimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden gleicher Jastimmenanzahl mehrere dieser Gewählten auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl erhalten, dann erwirbt das Abgeordnetenmandat bzw. die diesbezügliche Amtsanwartschaft und bestimmt sich die Reihenfolge oder der Vorrang innerhalb der jeweiligen Liste danach, wer von diesen Gewählten die wenigsten gültigen Neinstimmen auf sich vereinigt, d.h. wer trotz nachheriger insbesondere aufgrund Ab- oder Aufrunden gleicher Jastimmenanzahl jedoch vor der Verrechnung der gültigen Neinstimmen weniger gültige Neinstimmen als die anderen bekommen hatte. Hatten bei nach Verrechnung der gültigen Neinstimmen gleicher Jastimmenanzahl mehrere dieser Gewählten auch schon ungeachtet dieser Verrechnung die gleiche Jastimmenanzahl sowie die gleiche Neinstimmenanzahl erhalten, dann entscheidet das vom/von der Landeswahlleiter/in zu ziehende Los darüber, wer von diesen Gewählten das Abgeordnetenmandat oder zumindest eine diesbezügliche Amtsanwartschaft erworben hat und welche Reihenfolge oder welcher Rang innerhalb der jeweiligen Liste gilt.